Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 01.09.2026

6. Hinweise

6.1 Einführung der elektronischen Kommunikation

1Die elektronische Kommunikation einschließlich der Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten kann bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) durch E-Mail erfolgen. 2Dies gilt auch für Bauaufträge. 3Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen der Nr. 1.5.5 sowie bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere des Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und des Art. 32 DSGVO, erfüllt werden. 4Von darüber hinausgehenden Anforderungen in § 11a und § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A und, im Falle einer freiwilligen Anwendung der UVgO, in § 7 Abs. 4 und § 39 Satz 1 UVgO kann abgewichen werden.

6.2 Eignungsprüfung durch Präqualifikation

6.2.1

1Für Bauaufträge können die kommunalen Auftraggeber das vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. bundesweit geführte Präqualifikationsverzeichnis kostenlos nutzen. 2Die Eintragung in diesem Verzeichnis ist gemäß § 6b Abs. 1 VOB/A als Nachweis der Bietereignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) als gleichwertig anstelle der geforderten Einzelnachweise anzuerkennen. 3Sie ist im Internet2 bei Eingabe der im Angebot mitgeteilten Registriernummer des Unternehmens und ggf. des beim Verein anzufordernden Passworts des Auftraggebers einsehbar.

6.2.2

1Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern führt für Bayern ein amtliches Verzeichnis für Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich. 2Es ist im Internet einsehbar3. 3Die dort eingetragenen Angaben über Bewerber und Bieter sind nur in begründeten Fällen in Zweifel zu ziehen (Eignungsvermutung).

6.3 Nachprüfungsverfahren

6.3.1

1Ab den EU-Schwellenwerten ist bei allen Aufträgen die Möglichkeit des Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 155 ff. GWB gegeben. 2Zuständige Nachprüfungsbehörden für den kommunalen Bereich sind in erster Instanz die Vergabekammern. 3Sie sind in Bayern bei der Regierung von Oberbayern (zuständig für Vergabestellen mit Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) und bei der Regierung von Mittelfranken (zuständig für Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken) eingerichtet.

6.3.2

1Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die Regierungen Nachprüfungsstellen (VOB-Stellen) im Sinne des § 21 VOB/A. 2Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden entscheiden auf Grundlage der von den Nachprüfungsstellen getroffenen Entscheidungen über aufsichtliche Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. 3Für die Bezirke ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Nachprüfungsstelle.

6.4 Förderrechtliche Folgen von schweren Verstößen gegen Vergabegrundsätze

1Bei schweren Vergabeverstößen können staatliche Zuwendungen zurückgefordert werden. 2Auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen wird hingewiesen. 3Die dortigen Ausführungen sind auf schwere Verstöße gegen die Vergabegrundsätze dieser Bekanntmachung entsprechend anzuwenden.

6.5 Weitergehende Informationen für kommunale Auftraggeber

Informationen und vergaberechtliche Arbeitshilfen für kommunale Auftraggeber sind im Internetangebot des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration verfügbar4.

2 [Amtl. Anm.:] Abrufbar unter www.pq-verein.de
3 [Amtl. Anm.:] Abrufbar unter www.amtliches-verzeichnis.ihk.de
4 [Amtl. Anm.:] Abrufbar unter www.vergabeinfo.bayern.de (Vergaben im kommunalen Bereich)