Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 01.09.2026

5. Bundesrechtliche Verpflichtungen

5.1 Nach Bundesrecht anzuwendende Vergabebestimmungen

1Für die Vergabe von Aufträgen ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einschlägig, wenn der geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) die Schwellenwerte nach § 106 GWB erreicht oder überschreitet. 2In diesen Fällen gelten außerdem die mit der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung auf der Grundlage von § 113 GWB erlassene Vergabeverordnung (VgV), Sektorenverordnung (SektVO) und Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV). 3Zusätzlich ist nach § 2 VgV für die Vergabe von Bauleistungen oberhalb des Schwellenwertes Abschnitt 2 der VOB/A anzuwenden.

5.2 Bekanntmachungen

Die zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vorgesehenen Bekanntmachungen (zum Beispiel Offene und Nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren, Vorinformationen, Informationen über vergebene Aufträge) sind nach den Mustern, die in den Verordnungen nach Nr. 5.1 vorgeschrieben sind, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union1zu übermitteln.

5.3 Statistikmeldepflichten

Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB haben statistische Meldungen nach § 8 der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) zu erstatten.

1 [Amtl. Anm.:] Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2 rue Mercier, L-2985 Luxemburg, Tel. +352 2929-1, E-Mail: info@publications.europa.eu