Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 01.09.2026

3.   Geltung von europäischem Primärrecht

3.1  

1Bei binnenmarktrelevanten Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die aus den primärrechtlichen Vorgaben des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 abgeleiteten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung zu beachten. 2Damit sind insbesondere ein angemessener Grad von Öffentlichkeit und Dokumentation sowie ein diskriminierungsfreies Vorgehen bei der Auftragsvergabe sicherzustellen. 3Auch bei Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ist in diesen Fällen eine vorherige, ausreichend zugängliche Veröffentlichung der Vergabeabsicht und von Informationen zur Vergabe erforderlich. 4Dabei müssen mindestens die wesentlichen Punkte des zu erteilenden Auftrags veröffentlicht werden, die ein potenzieller Bieter für die Entscheidung, ob er Interesse an dem Auftrag bekunden will, benötigt. 5Das sind mindestens die Informationen nach Nr. 1.3 Satz 2. 6Eine vorherige Veröffentlichung auf einer zentralen Veröffentlichungsplattform im Internet ist ausreichend zugänglich und genügt insoweit den Transparenzanforderungen.

3.2  

1Ein Auftrag ist binnenmarktrelevant, wenn er von eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse ist. 2Vor der Einleitung des Vergabeverfahrens muss anhand objektiver Tatsachen eine Prognose angestellt werden, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen für ausländische Anbieter interessant sein könnte. 3Es ist zu beurteilen, ob von der jeweiligen Branche wegen des Auftragsvolumens in Verbindung mit dem Leistungsort oder wegen der technischen Merkmale des Auftragsgegenstands eine Bereitschaft bestehen könnte, den Auftrag auch grenzüberschreitend auszuführen.