Inhalt
1Auf Grundlage des Antrags erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. 2Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen.