Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 02.05.2024
7.
Bewilligungsverfahren
1Auf Grundlage des Antrags erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. 2Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen.