Inhalt
1Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof (gemäß Art. 88 und Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO) sind zur Prüfung des Vorhabens und der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen berechtigt. 2Gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 2 BayHO kann sich die Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers erstrecken. 3Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und mitzuwirken.