Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 02.05.2024
10.
Verwendungsnachweis
1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für die Förderung von WBI beziehungsweise des oder der WBI-K besteht aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis (Verwendungsnachweis). 2Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 3Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P beziehungsweise ANBest-K ist der Verwendungsnachweis vom jeweiligen Zuwendungsempfänger innerhalb von vier Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, vorzulegen. 4Für Zuwendungen im Regelförderzeitraum gemäß Nr. 5.1 Satz 2 ist zusätzlich ein Zwischennachweis in gleicher Form innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des hälftigen Regelförderzeitraums vorzulegen. 5Dem StMAS ist ein Abdruck des Verwendungsnachweises ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.