Inhalt
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Es werden Zuwendungen für Projekte mit einer Laufzeit von drei Jahren gewährt, wobei die Tätigkeit eines oder einer WBI beziehungsweise eines oder einer WBI-K frühestens am 1. Januar 2025 beginnt und entsprechend am 31. Dezember 2027 endet (Regelförderzeitraum). 3Abweichend vom Regelförderzeitraum können auch Zuwendungen für ab dem 1. Januar 2026 beziehungsweise ab dem 1. Januar 2027 beginnende Projekte mit einer Laufzeit von zwei Jahren beziehungsweise von einem Jahr gewährt werden (Projektende ist auch in diesen Fällen der 31. Dezember 2027).
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Folgende Ausgaben sind förderfähig:
5.2.1
WBI
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1Förderfähig sind projektbezogene Personalausgaben für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Zuwendungsempfängers, der oder die zur Durchführung des Projekts als WBI eingestellt wurde oder für einen vorhandenen Mitarbeiter oder eine vorhandene Mitarbeiterin, der oder die beim Zuwendungsempfänger mit Projektbeginn mit der Beratungstätigkeit als WBI betraut wird. 2Pro WBI-Projekt wird eine Vollzeitstelle (VZÄ) gefördert. 3Die Besetzung ist bei Vorhandensein von zwei Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen (jeweils 50 %), die sich zeitlich und fachlich ergänzen, auch durch zwei WBI für ein Projekt möglich. 4Die Förderfähigkeit der Personalausgaben ist auf den vom StMFH veröffentlichten Personalausgabenhöchstsatz für die Entgeltgruppe E 10 beschränkt. 5Ist das tatsächlich vom Zuwendungsempfänger gezahlte Bruttoentgelt einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, der Umlage zur Zusatzversorgung, der Jahressonderzahlung und der vermögenswirksamen Leistungen niedriger als der Personalausgabenhöchstsatz gemäß Satz 4, ist dieses heranzuziehen. 6Die Förderung entfällt, solange die Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit und Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht. 7Über solche Umstände müssen das StMAS und das Zentrum Bayern Familie und Soziales (Bewilligungsbehörde) unverzüglich informiert werden und es ist mitzuteilen, ob und wie der Förderzweck dennoch erreicht werden kann. 8Beratungsleistungen, die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen, sind förderschädlich und führen zu einer Kürzung der Zuwendung.
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1Direkte Sachausgaben sind im Umfang von höchstens 15 % der förderfähigen Personalausgaben gemäß Spiegelstrich 1, Satz 4 und 5 förderfähig. 2Zu den direkten Sachausgaben zählen:
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Ausgaben für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen des Projekts stehen und zur Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind;
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Reisekosten, die nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) in Ansatz gebracht werden;
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Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und für Veranstaltungen;
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Miet- und Leasingausgaben, für die der Antragsteller tatsächlich Miete entrichtet.
3Sind die tatsächlichen Sachausgaben beim Zuwendungsempfänger niedriger als der Höchstsatz, sind nur die tatsächlichen niedrigeren Sachausgaben heranzuziehen.
5.2.2
WBI-K
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1Förderfähig sind projektbezogene Personalausgaben für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Zuwendungsempfängers, der oder die zur Durchführung des Projekts als WBI-K eingestellt wurde oder für einen vorhandenen Mitarbeiter oder eine vorhandene Mitarbeiterin, der oder die beim Zuwendungsempfänger mit Projektbeginn mit der Koordinierungstätigkeit als WBI-K betraut wird. 2Für den oder die WBI-K wird eine Vollzeitstelle (VZÄ) gefördert. 3Die Besetzung ist auch durch zwei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen möglich, wenn diese sich zeitlich und fachlich ergänzen. 4Nr. 5.2.1 gilt insofern mit der Maßgabe, dass die Entgeltgruppe E 13 maßgeblich ist, im Übrigen sinngemäß.
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1Direkte Sachausgaben sind förderfähig. 2Nr. 5.2.1 gilt insofern mit der Maßgabe, dass Sachausgaben im Umfang von höchstens 20 % der förderfähigen Personalausgaben zuwendungsfähig sind, im Übrigen sinngemäß.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Umfang der Förderung
1Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 % der gemäß Nr. 5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenmittel aufzubringen.
5.3.2
Berücksichtigung von Drittmitteln
1Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 2Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, so ist die Berücksichtigung von Drittmitteln bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der Förderung und des angemessenen Eigenmittelanteils gemäß Nr. 5.3.1 unschädlich und führt darüber hinaus zur anteiligen Kürzung der Zuwendung. 3Zweckgebundene Geldspenden Dritter können gemäß VV Nr. 2.4.4 zu Art. 44 BayHO als Eigenmittel eingesetzt werden, wenn sich der Dritte nicht aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligt oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet ist. 4Die Zuwendung verringert sich nur insoweit, als diese Spenden den festgelegten Eigenanteil überschreiten.
5.3.3
Kürzung von Fördermitteln
Sollte der Zuwendungszweck nicht erreicht werden, kann die Bewilligungsbehörde eine prozentual anteilige Reduzierung der Förderung gemäß Nr. 5.3.1 vornehmen.
5.4
Mehrfachförderung
Die Förderung von WBI und WBI-K entfällt, soweit für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nr. 5.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.