Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 02.05.2024
2.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beratungstätigkeit der WBI beziehungsweise des oder der WBI-K zur Erfüllung der unter Nr. 1 beschriebenen Aufgaben. 2Die Beratungstätigkeit der WBI ist jeweils örtlich auf einen der sieben bayerischen Regierungsbezirke zu konzentrieren. 3Es wird eine bayernweite Abdeckung angestrebt, bei der sich mehrere WBI die Zuständigkeit für einen Regierungsbezirk auch untereinander aufteilen können. 4Anträge für das jeweilige Projekt können für eine(n) oder mehrere WBI jeweils mit Angabe des gewünschten Regierungsbezirks eingereicht werden. 5Anträge auf die Förderung des oder der überregional tätigen WBI-K können unabhängig oder zusätzlich zu einem Antrag auf Förderung eines oder einer WBI oder zu Anträgen mehrerer WBI eingereicht werden.