Inhalt

Text gilt ab: 17.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9. Mitwirkung

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Prüfungen durch die zuständigen Stellen (siehe Nr. 8) mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.