Inhalt
8. Prüfrechte
1Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof (gemäß der Art. 88 und 91 BayHO) sind zur Prüfung des Vorhabens und der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen berechtigt. 2Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.