Inhalt

Text gilt ab: 17.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Alle Anträge nach dieser Richtlinie sind beim Zentrum Bayern für Familie und Soziales, Team VI4, Hegelstraße 2, 95440 Bayreuth, einzureichen, welches über diese entscheidet (Bewilligungsbehörde). 2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

6.1 Antragstellungsverfahren

1Anträge auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen (https://www.zbfs.bayern.de/foerderung/arbeitswelt-berufsbildung/weiterbildungsinitiatoren/index.php). 2Dem StMAS ist ein Abdruck (mit Anlagen) ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 3Die Antragstellung soll vor der für die Zuwendung beantragten Laufzeit (Nr. 5.1) grundsätzlich bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres erfolgen (zum Beispiel: Anträge mit Projektbeginn 1. Januar 2022 sind bis zum 1. Oktober 2021 zu stellen).

6.2 Bewilligungsverfahren

1Auf Grundlage des Antrags erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. 2Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen.

6.3 Projektbezogene Erfolgskontrolle (Controlling)

1Zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle sind die WBI beziehungsweise der oder die WBI-K verpflichtet, aktuelle Daten zu ihrer Beratungs- oder Koordinationstätigkeit zu erheben und dem StMAS zum Ende jeden Halbjahres zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. 2Einzelheiten zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle werden vom StMAS festgelegt. 3In den anderen Bereichen ist der Nachweis der Verwendung nach Nr. 7 ausreichend. 4Der Bewilligungsbehörde ist ein Abdruck der projektbezogenen Erfolgskontrolle ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.