Inhalt

Text gilt ab: 17.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Laufzeit, Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Laufzeit

1Es werden Zuwendungen für Projekte mit einer Laufzeit von drei Jahren gewährt, wobei die Tätigkeit eines oder einer WBI beziehungsweise eines oder einer WBI-K frühestens am 1. Januar 2022 beginnt und entsprechend am 31. Dezember 2024 endet (Regelförderzeitraum). 2Abweichend vom Regelförderzeitraum können auch Zuwendungen für ab dem 1. Januar 2023 beziehungsweise ab dem 1. Januar 2024 beginnende Projekte mit einer Laufzeit von zwei Jahren beziehungsweise von einem Jahr gewährt werden (Projektende ist auch in diesen Fällen der 31. Dezember 2024).

5.2 Art und Umfang der Förderung

1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Die Förderung beträgt bis zu 90 % der nach Nr. 5.3 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenmittel aufzubringen.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben sind förderfähig:

5.3.1 WBI

1Förderfähig sind projektbezogene Personalausgaben für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Zuwendungsempfängers, der oder die zur Durchführung des Projekts als WBI eingestellt wurde oder für einen vorhandenen Mitarbeiter oder eine vorhandene Mitarbeiterin, der oder die beim Zuwendungsempfänger mit Projektbeginn mit der Beratungstätigkeit als WBI betraut wird. 2Pro WBI-Projekt wird eine Vollzeitstelle (VZÄ) gefördert. 3Die Besetzung ist bei Vorhandensein von zwei Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen (jeweils 50 %), die sich zeitlich und fachlich ergänzen, auch durch zwei WBI für ein Projekt möglich. 4Für die Höhe der Personalausgaben besteht für jedes Förderjahr ein Personalausgabenhöchstsatz. 5Maßgeblich ist die Entgeltgruppe E 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 6Bei der Ermittlung des Personalausgabenhöchstsatzes werden das sich für ein Förderjahr ergebende Durchschnittsentgelt der Entgeltstufen 2 bis 5 der Entgeltgruppe E 10 (das Durchschnittsentgelt), die sich für das Durchschnittsentgelt ergebende Jahressonderzahlung im Sinne des § 20 TV-L, die vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des § 23 TV-L sowie ein Versorgungszuschlag in Höhe von 26 % des Durchschnittsentgelts addiert. 7Für die Berechnung werden die Angaben des TV-L herangezogen, welche zum Ende des Vorjahres Gültigkeit haben. 8Ist der tatsächliche vom Zuwendungsempfänger bezahlte Lohn geringer als der Personalausgabenhöchstsatz, ist nur der tatsächliche, niedrigere Lohn heranzuziehen. 9Die Förderung entfällt, solange die Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit und Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht. 10Solche Umstände sind dem StMAS und der Bewilligungsbehörde (Zentrum Bayern Familie und Soziales) unverzüglich mitzuteilen. 11Beratungsleistungen, die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen, sind förderschädlich und führen zu einer Kürzung der Zuwendung.
1Direkte Sachausgaben im Umfang von höchstens 15 % des förderfähigen Personalausgabenhöchstsatzes sind förderfähig. 2Zu den direkten Sachausgaben zählen:
Ausgaben für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen des Projekts stehen und zur Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind;
Reisekosten, die nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) in Ansatz gebracht werden;
Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und für Veranstaltungen;
Miet- und Leasingausgaben, für die der Antragsteller tatsächlich Miete entrichtet.
3Sind die tatsächlichen Sachausgaben beim Zuwendungsempfänger niedriger als der Höchstsatz, sind nur die tatsächlichen niedrigeren Sachausgaben heranzuziehen.

5.3.2 WBI-K

1Förderfähig sind projektbezogene Personalausgaben für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Zuwendungsempfängers, der oder die zur Durchführung des Projekts als WBI-K eingestellt wurde oder für einen vorhandenen Mitarbeiter oder eine vorhandene Mitarbeiterin, der oder die beim Zuwendungsempfänger mit Projektbeginn mit der Koordinierungstätigkeit als WBI-K betraut wird. 2Für den oder die WBI-K wird eine Vollzeitstelle (VZÄ) gefördert. 3Die Besetzung ist bei Vorhandensein von zwei Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, die sich zeitlich und fachlich ergänzen, auch durch zwei WBI-K möglich. 4Die Höhe der Personalausgaben bemisst sich nach einem Personalausgabenhöchstsatz. 5Nr. 5.3.1 gilt insofern mit der Maßgabe, dass die Entgeltgruppe E 13 maßgeblich ist, im Übrigen sinngemäß.
1Direkte Sachausgaben sind förderfähig. 2Nr. 5.3.1 gilt insofern mit der Maßgabe, dass Sachausgaben im Umfang von höchstens 20 % des förderfähigen Personalausgabenhöchstsatzes zuwendungsfähig sind, im Übrigen sinngemäß.

5.4 Berücksichtigung von Drittmitteln

1Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 2Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, so ist die Berücksichtigung von Drittmitteln bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der Förderung und des angemessenen Eigenmittelanteils nach Nr. 5.2 unschädlich und führt darüber hinaus zur anteiligen Kürzung der Zuwendung.

5.5 Mehrfachförderung durch den Freistaat Bayern

Die Förderung von WBI und WBI-K entfällt, soweit für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.3) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.