Inhalt

Text gilt ab: 17.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beratungstätigkeit der WBI beziehungsweise der oder des WBI-K zur Erfüllung der unter Nr. 1 beschriebenen Aufgaben. 2Die Beratungstätigkeit der WBI ist jeweils örtlich auf einen der sieben bayerischen Regierungsbezirke zu konzentrieren. 3Es wird eine bayernweite Abdeckung angestrebt, bei der aber auch mehrere WBI sich die Zuständigkeit für einen Regierungsbezirk aufteilen können. 4Anträge können für eine(n) oder mehrere WBI jeweils bei Angabe des gewünschten Regierungsbezirks für das jeweilige Projekt eingereicht werden. 5Anträge auf die Förderung der oder des überregional tätigen WBI-K können unabhängig oder zusätzlich zu einem Antrag beziehungsweise zu Anträgen auf Förderung eines WBI eingereicht werden.