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Text gilt ab: 09.08.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
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7075-A

Richtlinie zur Förderung der Qualifizierungen von Erwerbstätigen durch Bildungsschecks (Aktion 4b)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 5. August 2019, Az. I2/6685.02-1/686

(BayMBl. Nr. 317)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung der Qualifizierungen von Erwerbstätigen durch Bildungsschecks (Aktion 4b) vom 5. August 2019 (BayMBl. Nr. 317), die durch Bekanntmachung vom 13. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 293) geändert worden ist

1Die Staatsregierung will mehr Menschen für die individuelle berufliche Fortbildung mobilisieren. 2Angesichts des digitalen Wandels und des hierdurch entstehenden Anpassungsbedarfs an neue berufliche Fähigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Förderung auf berufliche Themen der Digitalisierung konzentriert. 3Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) – mit Ausnahme der Verwaltungsvorschriften Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) – und
des ESF-Programms des Freistaats Bayern auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) sowie der delegierten Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen.
4Rechtsgrundlage ist weiter das Operationelle Programm des Freistaats Bayern für den ESF in der Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI 2014DE05SFOP004). 5Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Interventionspriorität „Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer v) der ESF-Verordnung als Aktion 4b Bildungsscheck zugeordnet. 6Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 7Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1. Zweck der Zuwendung

Mit der Zuwendung soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Anreiz gegeben werden, sich beruflich fortzubilden.

2. Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Digitalisierung, die das berufliche Fortkommen der/des Einzelnen unterstützen. 2Als Abgrenzungskriterium dient die entsprechende Anwendung der Regelungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) (vgl. die §§ 9 und 10 EStG). 3Entsprechend der Abzugsfähigkeit von Fortbildungsmaßnahmen als Werbungskosten beziehungsweise Sonderausgaben ist eine Förderung dann möglich, wenn die Maßnahme dem Fortkommen im Beruf dient. 4Inhalte können beispielweise folgende oder vergleichbare Themen sein:
Digitale Instrumente in der Information und Kommunikation, Wissensmanagement (Informationsspeicherung, -verwertung):
Datenschutz, sicherer Umgang mit Daten
Cybersecurity
IT-Sicherheit, IT-Risikomanagement
Außen- und Innenkommunikation, u. a. Außendarstellung in einer visuellen Kultur, digitale Mitarbeiterkommunikation
Einsatz von Social Media in der Zielgruppen-Kommunikation, z. B. auch zur Fachkräftegewinnung
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), z. B. digitaler Business-Knigge
Unterstützung von Arbeitsaufgaben durch digitale Medien, Roboter oder künstliche Intelligenz:
Umgang mit spezifischen IT-Systemen, z. B. digitale Dokumentation von Prozessen und Geschäftsvorgängen, Einsatz von Technologien in der unterstützten Kommunikation, digitale Arbeits-/Schichtplanung
Einsatz von Maschinen als Assistenten in der Werkstatt oder in medizinischen oder pflegerischen Bereichen
Einsatz von Wearables
Einsatz von Chatbots
Entwicklung von digitalen oder automatisierten Lösungen (Kooperation bei der technischen Entwicklung und dem Content, z. B. für Apps, Chatbots, Robotern)
(Weiter-) Entwicklung von (neuen) Dienstleistungen oder Arbeitskonzepten durch digitale Medien:
Online-Beratung
eCommerce
Vermittlungsplattformen für Dienstleistungen
Digital gestützte Versorgungskonzepte für Logistik, Waren- und Leistungsdistribution
Digital gestützte Versorgungskonzepte im medizinischen oder pflegerischen Bereich
Umgang mit verändertem oder neuem Wirkungsbereich/Einzugsgebiet
Agile Projektmanagementmethoden
Hybrides Projektmanagement
Change Management
Agiler Mindset
Arbeit 4.0 Flexible Arbeitszeitmodelle und betriebliche Organisationsmodelle unterstützt durch digitale Instrumente inklusive:
Fragen des Arbeitsschutzes im Rahmen der Digitalisierung
Rahmenbedingungen und Lösungen für hybride Arbeitsformen
Flexibilisierung der Arbeit
Neue Formen der Arbeit und neue Unternehmensstrukturen
Führungskultur und Digitalisierung
Maschinelles Lernen/Künstliche Intelligenz (KI)
Corporate Digital Responsibility
Neue Bildungsanforderungen durch die Digitalisierung:
Digitale Unternehmenskommunikation
Umgang mit Cybermobbing
Einsatz von Social Media im Betrieb
Gamification
Umgang mit Manipulation, Falschinformation oder Datenmissbrauch
Informations- und Kommunikationstechnologien
Internet der Dinge
Industrieprozesse 4.0.
5Allgemeine Grundlagen von Betriebsprogrammen, Einführung in die PC-Technik und vergleichbare Anfängerthemen sind nicht förderfähig.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Weiterbildungsanbieter, die folgende Anforderungen nachweislich erfüllen:
Erbringung des Kurses in Bayern
Anerkennung des Trägers oder der Maßnahme auf einer gesetzlichen Basis (z. B. Sozialgesetzbuch) oder
Zertifizierung durch ein anerkanntes Qualitätsmodell:
AZAV Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
BQM Bildungs-Qualitäts-Management
DVWO Dachverband der Weiterbildungsorganisationen e.V.
EFQM European Foundation for Quality Management
GS-Verb. WB Gütesiegelverbund Weiterbildung e.V.
ISO 19796-1 International Organization for Standardization (ISO)
ISO 29990 International Organization for Standardization (ISO)
ISO 9001 International Organization for Standardization (ISO)
LQW Lernorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung
QES-plus Qualitätsentwicklungssystem QESplus
QVB Qualitätsentwicklung im Verbund von Bildungseinrichtungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Beratung

1Voraussetzung für die Erteilung eines Bildungsschecks ist eine persönliche Beratung durch einen zugelassenen Berater (Weiterbildungsinitiator) oder eine zugelassene Beraterin (Weiterbildungsinitiatorin). 2Sie erfolgt neutral und darf nicht auf die Angebote bestimmter Anbieter ausgerichtet sein. 3Die Beratung wird von Weiterbildungsinitiatoren und Weiterbildungsinitiatorinnen ausgeübt, die an den obligatorischen Schulungen zur Umsetzung der bayerischen Bildungsschecks teilgenommen haben. 4Die Beratung der oder des Fortbildungsinteressierten beinhaltet unter anderem die Klärung und Dokumentation folgender Fragen:
Feststellung der Identität und Dokumentation des oder der Teilnehmenden;
Ort und Datum der Beratung und Unterschrift des oder der Beratenen und des Weiterbildungsinitiators oder der Weiterbildungsinitiatorin;
Prüfung und Dokumentation der Beratung, des Erwerbsstatus und der Einkommensverhältnisse;
Beschäftigte in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Bildungsberatungsstellen nach diesen Förderrichtlinien und allgemein Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Fortbildungsanbietern sowie Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende können keinen Bildungsscheck erhalten;
Einen Bildungsscheck können nur beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern erhalten, deren Brutto-Jahreseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit über 20 000 Euro liegt; Bei Unterschreitung dieser Einkommensgrenzen kommt die ESF-Bildungsprämie des Bundes (https://www.bildungspraemie.info) infrage;
Welche Kursinhalte im Themenbereich Digitalisierung sind für die individuelle Situation des Interessenten oder der Interessentin am besten geeignet;
Wie muss der Interessent oder die Interessentin mitwirken bei Monitoring und Evaluierung;
Erteilung von Einwilligung und Zustimmung zur Datenerhebung; Die Unterzeichnung der Einverständniserklärung ist Voraussetzung für den Erhalt eines Bildungsschecks;
Wie kann ein geeigneter Anbieter für die Fortbildung gefunden werden;
Wie und wo kann der Bildungsscheck eingelöst werden; Der Berater oder die Beraterin macht mindestens drei verschiedene inhaltlich bestimmte und verbindliche Weiterbildungsvorschläge von unterschiedlichen Anbietern.
5Eine Haftung des Beraters oder der Beraterin für Entscheidungen der fortbildungsinteressierten Person, die in Folge der Bildungsscheckberatungen getroffen werden, wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. 6Die Erfüllung der Voraussetzungen im Beratungsgeschehen und die Erteilung des Bildungsschecks sind in der Datenbank vom Berater oder von der Beraterin zu dokumentieren und zu belegen. 7Wird ein Bildungsscheck erteilt, wird vorher der Teilnehmenden-Fragebogen einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligung durch den Weiterbildungsberater oder die Weiterbildungsberaterin erhoben. 8Der Bildungsscheck ist vom Weiterbildungsberater oder von der Weiterbildungsberaterin zu unterschreiben, Link: https://www.esf.bayern.de/antragstellung/index.php#fragebogen. 9Pro Person kann im Rahmen dieser Förderrichtlinie jedes Kalenderjahr ein Bildungsscheck ausgegeben werden. 10Pro Person kann für eine Fortbildungsmaßnahme nur ein Bildungsscheck verwendet werden. 11Die Bildungsschecks können bis zum 31. Juli 2021 ausgegeben werden. 12Der Bildungsscheck ist für einen Zeitraum von maximal vier Monaten ab Ausgabe gültig. 13Bis zum 30. November 2021 muss eine Fortbildung begonnen worden sein. 14Dies ist auf dem Bildungsscheck vermerkt. 15Die Fortbildung muss bis zum 31. Mai 2022 beendet sein. 16Die Auswahl einer Fortbildung und des Fortbildungsanbieters erfolgt durch den Interessenten oder die Interessentin selbst – passend zu den auf dem Gutschein angegebenen konkreten Fortbildungsmaßnahmen bei einem der angegebenen Fortbildungsanbieter. 17Der Bildungsscheck wird vom Teilnehmenden oder von der Teilnehmenden an den Fortbildungsanbieter zur Anrechnung auf die Kursgebühren übergeben. 18Mit der Annahme des Bildungsschecks akzeptiert der Fortbildungsanbieter die Übernahme der anteiligen Gebühren durch den Zuwendungsgeber.

4.2 Weiterbildungsmaßnahme

1Förderfähig sind Weiterbildungsmaßnahmen mit in Nr. 2 genannten oder damit vergleichbaren Inhalten im Bereich Digitalisierung. 2Die Fortbildungskosten betragen mindestens 500 Euro brutto. 3Infrage kommen Fortbildungsmaßnahmen, die qualitätsgesichert, öffentlich angekündigt und frei zugänglich sind. 4Sie dürfen nicht an eine Zugehörigkeit der Teilnehmenden zu einer bestimmten Institution (wie einem Unternehmen, einer Unternehmensgruppe, einem Verband, Vereinigung oder Verein) gebunden sein. 5Geschlossene Fortbildungen sind nicht förderfähig. 6Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen öffentlich angeboten sein. 7Die Abgabe eines Bildungsschecks darf keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Weiterbildung sein. 8Die Fortbildung kann mehr, muss aber mindestens elf Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten beziehungsweise acht Zeitstunden zu 60 Minuten umfassen. 9Der oder die Teilnehmende muss den Kurs vollständig absolvieren.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Förderfähig sind ausschließlich die Veranstaltungsgebühren der Weiterbildungsmaßnahme, sofern diese mindestens 500 Euro pro Teilnehmendem oder Teilnehmender betragen. 2Verpflegungskosten oder Prüfungsgebühren sind nicht förderfähig. 3Nicht förderfähig sind:
Fortbildungskurse, deren Kosten unter 500 Euro liegen
Fortbildungskurse, deren Beginn nach dem 30. November 2021 liegt
Schulische Ausbildungsgänge, Ausbildungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes und Hochschulausbildungsgänge, Computergrundkurse (z.B. Grundlagen in Betriebssystemen, MS Office oder in vergleichbarer Software anderer Anbieter)
Grundlagen des Internets
Weiterbildungen, die der Gesundheitsprävention dienen
Weiterbildungen, die der Erfüllung einer regelmäßigen, nachweislichen Fortbildungsverpflichtung dienen und bei denen gesetzlich oder durch Rechtsverordnung festgelegt ist, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Maßnahme finanzieren muss
Schulungen, die
exklusiv vom Hersteller oder in seinem Auftrag durchgeführt werden und/oder dem Verkauf spezifischer Produkte dienen (Produkt-/Herstellerschulungen) oder
den Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen betreffen
Weiterbildungen, die als Einzelunterricht, als inner- oder einzelbetriebliche Qualifizierung oder vollständig in Form von Selbstlernmedien erfolgen.

5.3 Höhe der Förderung

Die Zuwendung beträgt 500 Euro pro Bildungsscheck.

5.4 Mehrfachförderung

Vorhaben, die aus Landes- oder Bundesmitteln oder Mitteln der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können und Weiterbildungen, die vom ESF des Bundes aus dem ESF-Bundesprogramm oder des ESF-Programms des Freistaats Bayern im Rahmen der Förderaktion 4 gefördert werden, sind nicht förderfähig.

6. Verfahren

1Die Anträge der Weiterbildungsanbieter sind in der Datenbank ESF-Bavaria 2014 zu stellen und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) einzureichen. 2Hierzu wird der Antrag ausgedruckt und die unten genannten Unterlagen beigefügt. 3Die Verwendung der Datenbank ESF-Bavaria 2014 (Zugang zur Datenbank: https://esf2014p.pass-consulting.com/esf/) ist verbindlich. 4Weitere Informationen sind zu finden unter: https://www.esf.bayern.de/esf/ziele/index.php unter Förderaktion 4b „Bildungsscheck“. 5Der Weiterbildungsanbieter beantragt nach dem Abschluss der Weiterbildung postalisch die Zuwendung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Adresse: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Produktgruppe ESF, Z-Team VI2, Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth; Fax: 0921/605-3901. 6Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 1.3 VVK findet keine Anwendung. 7Der Zuwendungsantrag ist gleichzeitig Auszahlungsantrag sowie Nachweis der Verwendung. 8Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:
Unterschriebener Kostenerstattungsantrag (Ausdruck des Antragsformulars in ESF Bavaria 2014)
Bildungsscheck im Original: Bitte beachten, dass hierbei nur ein vom Weiterbildungsinitiator oder von der Weiterbildungsinitiatorin vorgegebener und auf dem Bildungsscheck vermerkter Kurs förderfähig ist
Für jeden Bildungsscheck: Auszug aus dem veröffentlichten Seminar-/Kursprogramm, kurze Darstellung des Inhalts des absolvierten Kurses
Für jeden Bildungsscheck: Kopie der Rechnung an die teilnehmende Person
Für jeden Bildungsscheck: eine von der teilnehmenden Person und dem Weiterbildungsanbieter nach Abschluss der Maßnahme unterschriebene Bestätigung über die vollständige Teilnahme an der Veranstaltung im Original; Die auszufüllende Bestätigung ist auf der Rückseite des Bildungsschecks zu finden.
9Zusätzlich muss bei der Registrierung in ESF-Bavaria 2014 ein aktueller Qualitätsnachweis hochgeladen werden (siehe dazu Nr. 3). 10Zur Überprüfung der weiteren Voraussetzungen sind die Fragen zur Antragstellung in ESF-Bavaria 2014 zu beantworten. 11Ein Antrag auf Erstattung durch den Weiterbildungsanbieter muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Kurses gestellt werden. 12Die Kurse müssen spätestens zum 31. Mai 2022 enden. 13Letztmöglicher Termin zur Einreichung des Antrags des Fortbildungsanbieters auf Erstattung ist der 31. August 2022. 14Die Zuwendungen werden nach Eingang, Vorlage und Prüfung der Anträge/Verwendungsnachweise ausgezahlt.

7. Nebenbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide an die Weiterbildungsanbieter werden – soweit zutreffend – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-K) in der jeweils gültigen Fassung.

8. Prüfrechte

1Die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde ESF und die Bescheinigungsbehörde ESF in Bayern im Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch Erhebungen vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß der Art. 88 und 91 BayHO zur Prüfung berechtigt. 4Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amts für Betrugsbekämpfung, der Europäische Rechnungshof, die ESF-Verwaltungsbehörde des Freistaats Bayern sowie sonstige vom StMAS beauftragte Stellen, die ESF-Prüfbehörde Bayern, die ESF-Bescheinigungsbehörde Bayern, sofern diese Prüfungen außerhalb von Akten durchführt sowie die von der Prüfbehörde beauftragte Prüfstelle prüfberechtigt.

9. Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung

1Alle Beteiligten müssen sich dazu verpflichten, an Maßnahmen des Monitorings, der Begleitung, der Bewertung und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst werden. 2Die für die Beratung zuständigen Weiterbildungsinitiatoren und Weiterbildungsinitiatorinnen stellen sicher, dass jeder oder jede Teilnehmende, der oder die einen Bildungsscheck erhält, eine Einwilligungserklärung über seine oder ihre Mitwirkung an den Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgibt. 3Die Unterzeichnung der Einverständniserklärung ist Voraussetzung für den Erhalt eines Bildungsschecks. 4Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über den Teilnehmenden oder die Teilnehmende in einem Teilnehmenden-Fragebogen (Link zum Teilnehmenden-Fragebogen inklusive Einwilligungserklärung: https://www.esf.bayern.de/antragstellung/index.php#fragebogen, Förderaktion 4b) über die Software ESF-Bavaria 2014 online zu erfassen und dem Zuwendungsgeber beziehungsweise dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. 5Die Eingabe der vollständigen Daten der Beratung und der Antragsprüfung in die Software ESF-Bavaria 2014 hat durch die für die Beratung zuständigen Weiterbildungsinitiatoren oder Weiterbildungsinitiatorinnen unmittelbar bei oder nach der Ausgabe des Bildungsschecks zu erfolgen.

10. Mitwirkung/Datenspeicherung

1Die Zuwendungsempfänger und die Teilnehmenden sind verpflichtet, bei Prüfungen durch die zuständigen Stellen (siehe Abschnitt „Prüfrechte“) mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. 3Der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit dem Zuwendungsantrag, der oder die Teilnehmende mit der Annahme und Einlösung des Bildungsschecks damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. 4Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung. 5Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlich werden:
Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
Postleitzahl des Ortes des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Land
Bezeichnung des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
Datum des Endes des Vorhabens
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
ESF-Kofinanzierungssatz
Kofinanzierungssatz aus anderen öffentlichen Mitteln
Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi Allgemeine Strukturfondsverordnung
Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

11. Kommunikation

1Für die Öffentlichkeitsarbeit von Weiterbildungsanbietern im Zusammenhang mit dem Bildungsscheck sind alle Veröffentlichungen mit dem Hinweis zu versehen: „Das Programm Bildungsscheck wird vom Europäischen Sozialfonds und vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gefördert.“ 2Eine Verwendung der Logos des StMAS, des bayerischen Bildungsschecks und des ESF ist Weiterbildungsanbietern nur in Zusammenhang mit der Umsetzung des Bildungschecks gestattet; die Links zu den Logos finden sich unter: https://www.esf.bayern.de/mediathek/emblem.php

12. Berücksichtigung von Querschnittsthemen

Die Chancengleichheit von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung sowie Nachhaltigkeit sind als Querschnittsziele des ESF zu beachten.

13. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor