Inhalt

Text gilt ab: 09.08.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Förderfähig sind ausschließlich die Veranstaltungsgebühren der Weiterbildungsmaßnahme, sofern diese mindestens 500 Euro pro Teilnehmendem oder Teilnehmender betragen. 2Verpflegungskosten oder Prüfungsgebühren sind nicht förderfähig. 3Nicht förderfähig sind:
Fortbildungskurse, deren Kosten unter 500 Euro liegen
Fortbildungskurse, deren Beginn nach dem 30. November 2021 liegt
Schulische Ausbildungsgänge, Ausbildungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes und Hochschulausbildungsgänge, Computergrundkurse (z.B. Grundlagen in Betriebssystemen, MS Office oder in vergleichbarer Software anderer Anbieter)
Grundlagen des Internets
Weiterbildungen, die der Gesundheitsprävention dienen
Weiterbildungen, die der Erfüllung einer regelmäßigen, nachweislichen Fortbildungsverpflichtung dienen und bei denen gesetzlich oder durch Rechtsverordnung festgelegt ist, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Maßnahme finanzieren muss
Schulungen, die
exklusiv vom Hersteller oder in seinem Auftrag durchgeführt werden und/oder dem Verkauf spezifischer Produkte dienen (Produkt-/Herstellerschulungen) oder
den Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen betreffen
Weiterbildungen, die als Einzelunterricht, als inner- oder einzelbetriebliche Qualifizierung oder vollständig in Form von Selbstlernmedien erfolgen.

5.3 Höhe der Förderung

Die Zuwendung beträgt 500 Euro pro Bildungsscheck.

5.4 Mehrfachförderung

Vorhaben, die aus Landes- oder Bundesmitteln oder Mitteln der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können und Weiterbildungen, die vom ESF des Bundes aus dem ESF-Bundesprogramm oder des ESF-Programms des Freistaats Bayern im Rahmen der Förderaktion 4 gefördert werden, sind nicht förderfähig.