Inhalt
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Beratung
1Voraussetzung für die Erteilung eines Bildungsschecks ist eine persönliche Beratung durch einen zugelassenen Berater (Weiterbildungsinitiator) oder eine zugelassene Beraterin (Weiterbildungsinitiatorin). 2Sie erfolgt neutral und darf nicht auf die Angebote bestimmter Anbieter ausgerichtet sein. 3Die Beratung wird von Weiterbildungsinitiatoren und Weiterbildungsinitiatorinnen ausgeübt, die an den obligatorischen Schulungen zur Umsetzung der bayerischen Bildungsschecks teilgenommen haben. 4Die Beratung der oder des Fortbildungsinteressierten beinhaltet unter anderem die Klärung und Dokumentation folgender Fragen:
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Feststellung der Identität und Dokumentation des oder der Teilnehmenden;
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Ort und Datum der Beratung und Unterschrift des oder der Beratenen und des Weiterbildungsinitiators oder der Weiterbildungsinitiatorin;
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Prüfung und Dokumentation der Beratung, des Erwerbsstatus und der Einkommensverhältnisse;
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Beschäftigte in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Bildungsberatungsstellen nach diesen Förderrichtlinien und allgemein Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Fortbildungsanbietern sowie Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende können keinen Bildungsscheck erhalten;
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Einen Bildungsscheck können nur beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern erhalten, deren Brutto-Jahreseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit über 20 000 Euro liegt; Bei Unterschreitung dieser Einkommensgrenzen kommt die ESF-Bildungsprämie des Bundes (https://www.bildungspraemie.info) infrage;
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Welche Kursinhalte im Themenbereich Digitalisierung sind für die individuelle Situation des Interessenten oder der Interessentin am besten geeignet;
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Wie muss der Interessent oder die Interessentin mitwirken bei Monitoring und Evaluierung;
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Erteilung von Einwilligung und Zustimmung zur Datenerhebung; Die Unterzeichnung der Einverständniserklärung ist Voraussetzung für den Erhalt eines Bildungsschecks;
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Wie kann ein geeigneter Anbieter für die Fortbildung gefunden werden;
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Wie und wo kann der Bildungsscheck eingelöst werden; Der Berater oder die Beraterin macht mindestens drei verschiedene inhaltlich bestimmte und verbindliche Weiterbildungsvorschläge von unterschiedlichen Anbietern.
5Eine Haftung des Beraters oder der Beraterin für Entscheidungen der fortbildungsinteressierten Person, die in Folge der Bildungsscheckberatungen getroffen werden, wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. 6Die Erfüllung der Voraussetzungen im Beratungsgeschehen und die Erteilung des Bildungsschecks sind in der Datenbank vom Berater oder von der Beraterin zu dokumentieren und zu belegen. 7Wird ein Bildungsscheck erteilt, wird vorher der Teilnehmenden-Fragebogen einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligung durch den Weiterbildungsberater oder die Weiterbildungsberaterin erhoben. 8Der Bildungsscheck ist vom Weiterbildungsberater oder von der Weiterbildungsberaterin zu unterschreiben, Link: https://www.esf.bayern.de/antragstellung/index.php#fragebogen. 9Pro Person kann im Rahmen dieser Förderrichtlinie jedes Kalenderjahr ein Bildungsscheck ausgegeben werden. 10Pro Person kann für eine Fortbildungsmaßnahme nur ein Bildungsscheck verwendet werden. 11Die Bildungsschecks können bis zum 31. Juli 2021 ausgegeben werden. 12Der Bildungsscheck ist für einen Zeitraum von maximal vier Monaten ab Ausgabe gültig. 13Bis zum 30. November 2021 muss eine Fortbildung begonnen worden sein. 14Dies ist auf dem Bildungsscheck vermerkt. 15Die Fortbildung muss bis zum 31. Mai 2022 beendet sein. 16Die Auswahl einer Fortbildung und des Fortbildungsanbieters erfolgt durch den Interessenten oder die Interessentin selbst – passend zu den auf dem Gutschein angegebenen konkreten Fortbildungsmaßnahmen bei einem der angegebenen Fortbildungsanbieter. 17Der Bildungsscheck wird vom Teilnehmenden oder von der Teilnehmenden an den Fortbildungsanbieter zur Anrechnung auf die Kursgebühren übergeben. 18Mit der Annahme des Bildungsschecks akzeptiert der Fortbildungsanbieter die Übernahme der anteiligen Gebühren durch den Zuwendungsgeber.
4.2
Weiterbildungsmaßnahme
1Förderfähig sind Weiterbildungsmaßnahmen mit in Nr. 2 genannten oder damit vergleichbaren Inhalten im Bereich Digitalisierung. 2Die Fortbildungskosten betragen mindestens 500 Euro brutto. 3Infrage kommen Fortbildungsmaßnahmen, die qualitätsgesichert, öffentlich angekündigt und frei zugänglich sind. 4Sie dürfen nicht an eine Zugehörigkeit der Teilnehmenden zu einer bestimmten Institution (wie einem Unternehmen, einer Unternehmensgruppe, einem Verband, Vereinigung oder Verein) gebunden sein. 5Geschlossene Fortbildungen sind nicht förderfähig. 6Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen öffentlich angeboten sein. 7Die Abgabe eines Bildungsschecks darf keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Weiterbildung sein. 8Die Fortbildung kann mehr, muss aber mindestens elf Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten beziehungsweise acht Zeitstunden zu 60 Minuten umfassen. 9Der oder die Teilnehmende muss den Kurs vollständig absolvieren.