Inhalt

Text gilt ab: 09.08.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

10.   Mitwirkung/Datenspeicherung

1Die Zuwendungsempfänger und die Teilnehmenden sind verpflichtet, bei Prüfungen durch die zuständigen Stellen (siehe Abschnitt „Prüfrechte“) mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. 3Der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit dem Zuwendungsantrag, der oder die Teilnehmende mit der Annahme und Einlösung des Bildungsschecks damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. 4Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung. 5Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlich werden:
Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
Postleitzahl des Ortes des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Land
Bezeichnung des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
Datum des Endes des Vorhabens
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
ESF-Kofinanzierungssatz
Kofinanzierungssatz aus anderen öffentlichen Mitteln
Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi Allgemeine Strukturfondsverordnung
Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.