Inhalt
8.
Prüfrechte
1Die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde ESF und die Bescheinigungsbehörde ESF in Bayern im Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch Erhebungen vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß der Art. 88 und 91 BayHO zur Prüfung berechtigt. 4Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amts für Betrugsbekämpfung, der Europäische Rechnungshof, die ESF-Verwaltungsbehörde des Freistaats Bayern sowie sonstige vom StMAS beauftragte Stellen, die ESF-Prüfbehörde Bayern, die ESF-Bescheinigungsbehörde Bayern, sofern diese Prüfungen außerhalb von Akten durchführt sowie die von der Prüfbehörde beauftragte Prüfstelle prüfberechtigt.