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Text gilt ab: 31.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Art und Umfang der Leistung

4.1 

Die Billigkeitsleistung (Nrn. 4.3 und 4.4) wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4.2 

1Ausgleichsfähig sind die Mehrkosten des antragstellenden Vereins (Antragsteller) für die Belieferung mit
a)
folgenden leitungsgebundenen Energieträgern:
aa)
Strom;
bb)
Erdgas;
cc)
Fernwärme
und
b)
folgenden nicht leitungsgebundenen Energieträgern zur Wärmeerzeugung, die im Zeitraum von April 2022 bis Dezember 2023 (Beschaffungszeitraum) beschafft und bezahlt worden sind:
aa)
leichtes Heizöl;
bb)
Holzpellets;
cc)
Hackschnitzel;
dd)
Flüssiggas;
ee)
Kohle.
2Kosten von Energieträgern zum privaten Verbrauch, zur stofflichen Verwertung oder zur Nutzung als Treibstoff sind nicht ausgleichsfähig.

4.3 Leistungshöhe bei leitungsgebundenen Energieträgern

4.3.1 

Der Bemessung der Billigkeitsleistung werden zugrunde gelegt:
a)
die jeweils aktuellen Energiekosten, die sich auf der Grundlage des jeweils aktuellen Energiepreises für den Monat ergeben, für den die Billigkeitsleistung beantragt wird. 2Aktueller Energiepreis ist der zwischen dem Antragsteller und seinem Energielieferanten vertraglich vereinbarte Arbeitspreis pro kWh, der jeweils in dem Monat gilt, für den die Billigkeitsleistung beantragt wird, höchstens jedoch der aufgrund der Energiepreisbremse für den Antragsteller geltende Preis.
b)
die Menge des historischen Energieverbrauchs. 2Diese ergibt sich grundsätzlich aus der Jahresverbrauchsprognose des Energielieferanten, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde gelegt wurde. 3Hat der Antragsteller Hilfeleistungen der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Bayern oder anderer Länder oder anderer Gebietskörperschaften infolge der durch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ausgelösten Pandemie erhalten, wird nach Wahl des Antragstellers stattdessen der Energieverbrauch im Jahr 2019 zugrunde gelegt.
c)
die historischen Energiekosten, die sich für die gesamte Menge des historischen Energieverbrauchs auf der Grundlage des historischen Energiepreises ergeben. 2Historischer Energiepreis ist der zwischen dem Antragsteller und seinem Energielieferanten vertraglich vereinbarte Arbeitspreis pro kWh, der im Dezember 2021 galt.

4.3.2 

1Pro Monat im Hilfezeitraum sind für jeden leitungsgebundenen Energieträger jeweils die Mehrkosten ausgleichsfähig, die sich aus einem Zwölftel der Differenz zwischen den jeweils aktuellen Energiekosten, die für 80 % der Menge des historischen Verbrauchs anfallen würden, und der historischen Energiekosten ergeben. 2Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird hierbei nicht berücksichtigt.

4.3.3 

Die Höhe der Billigkeitsleistung pro Monat im Hilfezeitraum berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:
Höhe der Billigkeitsleistung =
1/12
× (aktueller Energiepreis für den jeweils beantragten Monat
  × 80 %
  × Menge des historischen Energieverbrauchs
  - historischer Energiepreis
  × Menge des historischen Energieverbrauchs)

4.4 Leistungshöhe bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern

4.4.1 

Der Bemessung der Billigkeitsleistung werden zugrunde gelegt:
a)
der Jahres-Durchschnittsverbrauch des Energieträgers in energieträgerspezifischen Verbrauchseinheiten in den Jahren 2019 bis 2022 (Vergleichszeitraum). 2Der Jahres-Durchschnittsverbrauch wird auf Grundlage der tatsächlichen Beschaffungsmengen sämtlicher Lieferungen im gesamten Vergleichszeitraum berechnet. 3Hat der Antragsteller Hilfeleistungen der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Bayern oder anderer Länder oder anderer Gebietskörperschaften infolge der durch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ausgelösten Pandemie erhalten, wird nach Wahl des Antragstellers stattdessen der Jahres-Durchschnittsverbrauch in den Jahren 2017 bis 2022 zugrunde gelegt.
b)
der tatsächlich gezahlte Beschaffungspreis pro Verbrauchseinheit im Beschaffungszeitraum. 2Bei mehreren Beschaffungen ist auf den mengengewichteten Durchschnittspreis abzustellen.
c)
der durchschnittliche historische Marktpreis pro Verbrauchseinheit im Jahr 2021.

4.4.2 

Für den gesamten Hilfezeitraum sind für jeden Energieträger die Mehrkosten ausgleichfähig, die sich ergeben, wenn 80 % des Jahres-Durchschnittsverbrauchs mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Beschaffungspreis und dem doppelten durchschnittlichen historischen Marktpreis multipliziert werden.

4.4.3 

Die Höhe der Billigkeitsleistung für den gesamten Hilfezeitraum berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:
Höhe der Billigkeitsleistung =
(tatsächlich gezahlter Beschaffungspreis – doppelter durchschnittlicher historischer Marktpreis)
× 80 %
× Jahres-Durchschnittsverbrauch

4.5 Anrechnung anderweitigen Hilfemöglichkeiten, beihilfenrechtlicher Höchstbetrag

4.5.1 

1Energiekosten können nur einmal erstattet werden. 2Soweit Vereinen das Entgelt für den jeweiligen Energieträger erlassen wird oder sie eine anderweitige Hilfemöglichkeit der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Bayern, anderer Länder oder anderer Gebietskörperschaften aufgrund der Energiepreiskrise für die gleichen Kosten erhalten, ist die Gewährung einer Billigkeitsleistung ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Leistungen des Kulturfonds Energie des Bundes, der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, den Bayernbonus für Kultureinrichtungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie die aufgrund der Energiepreiskrise erhöhte Vereinspauschale für Sportvereine des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 3Der Antrag muss eine entsprechende Erklärung enthalten.

4.5.2 

Durch die Gewährung der Billigkeitsleistung darf der gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 S. 1) zulässige Höchstbetrag von 200 000 € nicht überschritten werden.