Inhalt

BayEnHeiBR
Text gilt ab: 31.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung

Eine Billigkeitsleistung kommt nur in Betracht, wenn während des Hilfezeitraums folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Der Begünstigte ist
aa)
ein Dachverband oder eine dachverbandsähnliche Organisation, die als Zweck die Heimatpflege, die Volksmusikpflege und -forschung oder den Fasching, die Fastnacht oder den Karneval verfolgen,
oder
bb)
Mitglied in einem solchen Dachverband oder einer solchen dachverbandsähnlichen Organisation nach Doppelbuchst. aa
oder
cc)
Empfänger wiederkehrender Förderungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Bereich Heimatpflege einschließlich Volksmusikpflege und -forschung
oder
dd)
Träger einer im Bayerischen Landesverzeichnis des Immateriellen Kulturerbes eingetragenen kulturellen Ausdrucksform.
b)
1Die Mehrkosten, die dem Verein aufgrund des starken Anstiegs der Energiepreise entstanden sind oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehen, sind ursächlich für eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage des Vereins, die eine Gefährdung der Existenz des Vereins besorgen lässt; der Antrag muss eine entsprechende Erklärung enthalten. 2Eine derartige wirtschaftliche Notlage liegt regelmäßig vor, wenn die rückständigen und die binnen dreier Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Betrachtungszeitraum) fälligen Verbindlichkeiten des Vereins einschließlich der Kosten für Energie seine liquiden und die innerhalb des Betrachtungszeitraums verfügbaren Mittel übersteigen. 3Zu den verfügbaren Mittel zählen auch die innerhalb des Betrachtungszeitraums realisierbaren Vermögenswerte des Vereins, es sei denn, eine Veräußerung ist für den Verein im Einzelfall unzumutbar.