Inhalt

BayEnHeiBR
Text gilt ab: 31.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Verfahren

5.1 Bewilligung

1Die Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. 2Sie ist zuständig für den Vollzug des Hilfsprogramms.

5.2 Hilfezeitraum

Der Hilfezeitraum ist der 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.

5.3 Antragstellung

1Anträge auf Gewährung der Billigkeitsleistung sind bei der Bewilligungsbehörde (Nr. 5.1) über die digitale Antragsplattform https://www.stmfh.bayern.de/heimat/vereine bis zum 30. April 2024 einzureichen. 2Der Antrag enthält Nachweise über das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne der Nr. 3 Buchst. b, die zur Bestimmung der Leistungshöhe (Nrn. 4.3, 4.4) erforderlichen Angaben sowie eine Erklärung im Sinne der Nr. 4.5.1 Satz 3.

5.4 Prüfung, Auszahlung und Erstattung

5.4.1 

1Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Die gewährte Hilfe ist insbesondere dann zurückzufordern, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht.

5.4.2 

1Die Bewilligungsbehörde prüft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und die Höhe der zu gewährenden Leistung. 2Der Empfänger der Leistung ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Belege sowie Informationen zur Verfügung zu stellen. 3Die Billigkeitsleistung darf erst bewilligt werden, nachdem der Antragsteller gegenüber der Bewilligungsbehörde eine Erklärung abgegeben hat, in der er alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.

5.4.3 

Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.

5.4.4 

Der Empfänger der Leistung ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen.

5.4.5 

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen im Sinne des Art. 91 der Bayerischen Haushaltsordnung bei den Hilfeempfängern durchzuführen. 2Das Prüfrecht ist in die Bewilligungsbescheide explizit aufzunehmen.