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BayEnHeiBR
Text gilt ab: 31.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Begünstigte

Antrags- und leistungsberechtigt sind Vereine mit Sitz in Bayern, die gemäß § 52 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind und als satzungsmäßigen Hauptzweck die Heimat- und Brauchtumspflege oder die Pflege des Faschings, der Fastnacht oder des Karnevals verfolgen.