Inhalt
2. Begünstigte
Antrags- und leistungsberechtigt sind Vereine mit Sitz in Bayern, die gemäß § 52 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind und als satzungsmäßigen Hauptzweck die Heimat- und Brauchtumspflege oder die Pflege des Faschings, der Fastnacht oder des Karnevals verfolgen.