Inhalt

Text gilt ab: 07.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.

4.2  

1Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ohne dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorgelegen hat, oder die im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. 3Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

4.3  

1Öffentlich zugängliche und nichtöffentliche Wasserstoffbetankungsanlagen für die Versorgung von emmissionsfreien und emmissionsarmen wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen und Kraftomnibussen mit erneuerbarem Wasserstoff i. S. v. Art. 2 Nr. 102c AGVO oder bis 31. Dezember 2035 mit Wasserstoff, der durch Reformierung von Biogas oder durch biochemische Umwandlung von Biomasse erzeugt wird, sofern mit den Nachhaltigkeitskriterien des Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar, können unter den Voraussetzungen des Art. 36a AGVO gefördert werden. 2Der Förderempfänger hat zuzusagen, dass die Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird.

4.4  

1Bei Investitionszuschüssen nach Nr. 2.1 muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Tankstelle den Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang bietet, auch in Bezug auf Tarife, Zahlungsmethoden und sonstigen Nutzungsbedingungen (Art. 36a Abs. 8 AGVO). 2Die Gebühren, die anderen Nutzern als den Zuwendungsempfängern für die Nutzung der Tankinfrastruktur in Rechnung gestellt werden, müssen den Marktpreisen entsprechen. 3Durch den Betreiber der Wasserstofftankstelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Anteil erneuerbaren Wasserstoffs und/oder der Anteil biogenen Wasserstoffs an der insgesamt verkauften Wasserstoffmenge 100 % beträgt.

4.5  

1Bei Investitionszuschüssen nach Nr. 2.2 darf die Tankstelle ausschließlich betriebsintern durch die Antragsteller genutzt werden. 2Eine öffentliche Nutzung ist ausgeschlossen. 3Durch den Betreiber der Wasserstofftankstelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Anteil erneuerbaren Wasserstoffs und/oder der Anteil biogenen Wasserstoffs an der insgesamt verkauften Wasserstoffmenge 100 % beträgt.