Inhalt

Text gilt ab: 07.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art der Förderung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a AGVO) im Rahmen einer Projektförderung.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind bei öffentlichen sowie nichtöffentlichen Wasserstofftankinfrastrukturen die Kosten für den Bau, die Installation, die Erweiterung oder die Modernisierung der Tankinfrastruktur (Art. 36a Abs. 3 AGVO). 2Dies umfasst die Tankinfrastruktur selbst, sowie die Kosten für die einschlägige technische Ausrüstung und zugehörigen Installationskosten. 3Mit Antragstellung sind Angaben zur geplanten Laufzeit der steuerrechtlichen Abschreibung zu machen. 4Mit dem Verwendungsnachweis/Abschlussbericht muss diese abschließend bestätigt werden. 5Ausgaben für den Betrieb der Betankungsinfrastruktur sind nicht förderfähig.

5.3   Umsatzsteuer

Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4   Umfang der Förderung

1Die Zuwendungssumme soll 2 000 000 Euro nicht überschreiten. 2Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen beträgt in den Fällen der

5.4.1  

Nr. 2.1 bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderung nach Art. 36a Abs. 5 AGVO.

5.4.2  

Nr. 2.2 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 36a Abs. 5 AGVO. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um bis zu 10 %, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um bis zu 20 % erhöht werden. Die tatsächliche Erhöhung der Beihilfeintensität wird durch den Zuwendungsgeber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und der Lage des Investitionsortes im Zuwendungsbescheid festgelegt.

5.5   Mehrfachförderung

1Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich freigestellter oder De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden. 2Die Förderaufrufe werden während laufender Förderaufrufe des Bundes mit gleichem Förderziel ausgesetzt.