Inhalt

Text gilt ab: 07.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Bewilligungsverfahren

6.1  

1Die Zuwendung wird im Rahmen von Förderaufrufen nach den Ausschreibungskriterien gemäß Art. 36a Abs. 4 und 5 AGVO gewährt. 2Der Freistaat Bayern hat die Bayern Innovativ GmbH als Projektträger mit der Abwicklung des Förderprogramms beauftragt.

6.2  

1Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen veröffentlicht. 2Dies betrifft unter anderem das Fördervolumen, die jeweiligen Förderhöchstsätze sowie die Festlegung der technischen Merkmale (insbesondere Anzahl Betankungen, Tanktyp, Druck, Kapazität). 3Die Unterlagen auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten.

6.3  

1Das Verfahren ist zweistufig gestaltet. 2In der ersten Verfahrensstufe können bis zu dem im jeweiligen Förderaufruf genannten Stichtag Projektskizzen eingereicht werden. 3Projektskizzen, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 4Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. 5Ausschließlich die zur Weiterverfolgung ausgewählten Vorhaben werden in der zweiten Verfahrensstufe schriftlich zur Einreichung weiterer Antragsunterlagen aufgefordert. 6Die angelegten Bewertungskriterien werden in den jeweiligen Förderaufrufen veröffentlicht.

6.4  

1Der Förderantrag ist nach Rücksprache beim Projektträger über das elektronische Antragsverfahren des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu stellen. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden im Rahmen der Förderaufrufe bereitgestellt.

6.5  

1Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Förderaufrufe, die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. 2Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. 3Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

6.6  

1Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. 3Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.