Inhalt

Text gilt ab: 07.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Gegenstand der Förderung

Förderungen werden im Rahmen dieses Programms für Investitionen mit einer einmaligen Zuwendung gewährt für

2.1  

die öffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse auf Basis des Art. 36a AGVO als Beihilfe für Tankinfrastrukturen,

2.2  

die nichtöffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in der Logistik auf Basis des Art. 36a AGVO als Beihilfe für Tankinfrastrukturen.