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BayGibitR
Text gilt ab: 02.03.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

16.   Schlussbestimmung

16.1  

Die Beihilfe (staatliche Förderung und kommunaler Eigenanteil) nach dieser Richtlinie kann nicht mit Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen oder nationalen Quellen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.

16.2  

Förderanträge nach dieser Richtlinie können bis längstens 30. September 2025 gestellt werden.