Inhalt
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden:
2.1.1
Ausgaben des Zuwendungsempfängers an Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – Netzbetreiber – zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern hinsichtlich Bau und Betrieb von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nr. 1 (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) oder,
2.1.2
Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Errichtung von eigenen passiven Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nr. 1, die nach Errichtung Netzbetreibern zum Betrieb überlassen werden (Betreibermodell).