Inhalt

FöRdR
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2023

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Beschaffungsmaßnahmen zur erstmaligen Bereitstellung von bisher nicht angebotenen Online-Diensten mit oder ohne Fachverfahren einschließlich Anbindung der Online-Dienste an das BayernPortal.