Inhalt

StartTransR
Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

1Der Antrag muss den formalen Kriterien entsprechen. 2Diese werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie festgelegt und sind dem Antragsformular zu entnehmen (vgl. Nr. 2).

4.2  

Eine persönliche Beratung des Antragstellers durch das zuständige Referat im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Danube Region, Central Europe und North-West Europe, Interreg Europe) bzw. im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Alpine Space) sowie der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen (falls vorhanden) muss in Anspruch genommen worden sein.

4.3  

1Für den Fördergegenstand nach Nr. 2 darf keine weitere Förderung im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU erfolgen. 2Erhaltene Mittel sind, soweit eine Doppelförderung vorliegt, zurückzuerstatten. 3In den Bewilligungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufvorbehalt aufzunehmen. 4Außerdem ist dort der Zuwendungsempfänger auf seine Verpflichtung der unmittelbaren Inkenntnissetzung der Bewilligungsbehörde bei Erhalt einer Doppelförderung hinzuweisen.

4.4  

Die Kofinanzierung des Fördergegenstands nach Nr. 2 muss gesichert sein.

4.5  

Eine Förderung erfolgt in der Regel nicht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 10 000 Euro nicht überschreiten.

4.6  

Aus der angestrebten staatenübergreifenden Zusammenarbeit muss sich ein Mehrwert ergeben.

4.7  

Einem Antragsteller, der einer durch eine bestandskräftige Einzelfallregelung (auch Entscheidung der Europäischen Kommission) oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Pflicht zur Erstattung von Zuwendungen der öffentlichen Hand in den vergangenen zehn Jahren vor dem Jahr der Antragsstellung nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung oder nur unter Einsatz von Vollstreckungsmaßnahmen entsprochen hat, soll eine Zuwendung nach diesen Förderrichtlinien nicht gewährt werden.