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Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Verfahren

6.1   Beantragung

6.1.1  

1Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an das zuständige Referat des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu richten. 2Das Antragsformular sowie Informationen zu den Interreg-Förderprogrammen mit bayerischer Beteiligung können online unter www.landesentwicklung-bayern.de bezogen werden. 3Für die Antragstellung werden keine Fristen festgelegt.

6.1.2  

1Die Voraussetzungen für eine Förderung nach dieser Richtlinie müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen sein. 2In jedem Fall sind folgende Angaben und Nachweise erforderlich:
Angaben zum Antragsteller,
Projekttitel mit Kurztitel (Akronym),
Benennung des adressierten Interreg-Förderprogramms,
Bezeichnung des Projektaufrufs („Call“),
Name des Projektleiters,
Referenzen des Antragstellers und des projektbearbeitenden Personals im Themenbereich,
Angaben zur weiteren (geplanten) Projektanträgen nach Nr. 2,
Kurzbeschreibung des Projektinhalts und nachvollziehbare, hinreichend konkrete Darstellung der geplanten Maßnahmen sowie der zu erwartenden Ergebnisse und Auswirkungen, insbesondere des Mehrwerts für die räumliche Entwicklung Bayerns,
Angaben zur geplanten Zusammensetzung des Projektkonsortiums,
Zeitplan zur Projektentwicklung und -organisation bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für den Antrag bei der zuständigen Programmbehörde,
Detaillierter Finanzierungsplan gemäß Nr. 3.2.1 VV zu Art. 44 BayHO für die Vorbereitungsphase nach Nr. 2,
Bestätigungen der Beratung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bzw. durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Alpine Space Programme) sowie durch die jeweilige Nationale Kontaktstelle (falls vorhanden).

6.2   Bewilligung

6.2.1  

1Nach Vorprüfung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, beim Alpine Space Programme durch das Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, entscheidet die Regierung von Oberbayern über die Zuwendungen (Bewilligungsbehörde). 2Die Regierung von Oberbayern ist für den weiteren Fördervollzug zuständig.

6.2.2  

1Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Förderantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann. 2Der Zuwendungsempfänger ist zudem darauf hinzuweisen, wenn es sich um eine De-minimis-Förderung handelt.

6.2.3  

1Der Zuwendungsbescheid enthält, neben dem Widerrufvorbehalt und dem Hinweis auf die Mitteilungspflicht entsprechend Nr. 4.3 Sätze 3 und 4, die Nebenbestimmung, dass ein dem Förderantrag entsprechender Projektantrag für das Interreg-Förderprogramm fristgerecht und formal ordnungsgemäß beim jeweils zuständigen Programmsekretariat eingereicht werden muss und die Bewilligungsbehörde über die abschließende Bewertung des Projektantrags durch den jeweiligen Lenkungsausschuss zu informieren ist.

6.2.4  

1Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Bewilligung des Antrags und endet mit dem Ablauf der Einreichungsfrist des Projektaufrufs („Call“) für das Interreg Projekt. 2Kommt es zu Verzögerungen bei der Erstellung des Projektantrags, kann beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter Angabe einer Begründung eine Fristverlängerung beantragt werden.

6.3   Verwendungsnachweis, Auszahlung

1Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen:
a)
Bestätigung über die fristgerechte und formal ordnungsgemäße Einreichung des Interreg Projektantrages beim zuständigen Programmsekretariat.
b)
Kopie des eingereichten Interreg Projektantrages.
2Ein einfacher Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf Antrag verlängert werden. 4Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen. 5Sämtliche Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Gewährung der Zuwendung aufzubewahren. 6Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.