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Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 30 000 Euro. 2Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Projektantrags nach Nr. 2 stehen:

5.2.1  

1Personalausgaben; die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen ANBest-P bzw. ANBest-K sind anzuwenden. 2Für den Nachweis sind Stundenaufzeichnungen mit Tätigkeitshinweisen zu führen.

5.2.2  

Fahrt- und Übernachtungskosten in angemessenem Umfang in Anlehnung an das Bayerische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286).

5.2.3  

Ausgaben für externe Beratungs- und Serviceleistungen zu marktüblichen Preisen, die ausschließlich der Vorbereitung eines Projektantrags nach Nr. 2 dienen.

5.3   Höhe der Förderung

5.3.1  

Die Förderung beträgt sechzig v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.2  

Diese Förderung erhöht sich kumulativ:
um fünf v. H., sofern der Antragsteller erstmalig einen Projektantrag nach Nr. 2 vorbereitet,
um zehn v. H., sofern der Antragsteller eine Bewerbung als Lead Partner vorbereitet,
um zehn v. H., sofern sich ein Antragsteller aus dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf (gemäß LEP) bewirbt, um fünfzehn v.H. bei einer antragstellenden Gebietskörperschaft.
2Wird die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe gewährt ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten.