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Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Beihilfekonformität

1Mit der Bewilligung ist dem Antragsteller eine De-minimis-Bescheinigung auszuhändigen, soweit eine Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfolgt. 2Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 3Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.