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StartTransR
Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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7072.1-W

Förderrichtlinie „Start Transnational“ – Bayerisches Programm zur Vorbereitung von Projekten in den Programmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit
(Starttransnationalrichtlinie – StartTransR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 17. März 2021, Az. 103-8583-9/5

(BayMBl. Nr. 242)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Förderrichtlinie „Start Transnational“ – Bayerisches Programm zur Vorbereitung von Projekten in den Programmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit (Starttransnationalrichtlinie – StartTransR) vom 17. März 2021 (BayMBl. Nr. 242)

Vorbemerkung
1In der sechsten Förderperiode der Europäischen Union 2021 bis 2027 werden aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (ETZ) gefördert. 2In der Ausrichtung transnationale Zusammenarbeit (Interreg VI B) ist Bayern an den vier Förderprogrammen Alpine Space Programme, Danube Transnational Programme, Central Europe und North-West Europe beteiligt. 3In der Ausrichtung interregionale Zusammenarbeit ist Bayern am Förderprogramm Interreg Europe beteiligt. 4Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen der transnationalen oder interregionalen Zusammenarbeit ist ein Projektantrag, der gemeinsam mit Partnern aus mindestens zwei oder mehr am Programm beteiligten weiteren Staaten beim jeweiligen Programmsekretariat in englischer Sprache eingereicht wird. 5Neben der Erfüllung der formalen Kriterien muss im Projektantrag überzeugend dargestellt werden, dass das Projekt einen Beitrag zur Umsetzung der thematischen Ziele des jeweiligen Kooperationsprogramms leistet. 6Weiter muss der Mehrwert, der sich aus der staatenübergreifenden Zusammenarbeit ergibt, deutlich sein. 7Ein transnationaler beziehungsweise interregionaler Lenkungsausschuss wählt aus den eingereichten Projektanträgen diejenigen aus, die den Anforderungen am besten gerecht werden. 8Es gibt keine festgelegten nationalen Verteilungsquoten oder Kontingente.
Anschubförderung
9Die Erarbeitung eines qualitativ überzeugenden Projektantrags ist aufgrund der Transnationalität mit einem vergleichsweise hohen Aufwand verbunden. 10Dies gilt insbesondere für Antragsteller, die noch über keine Erfahrungen mit EU-Förderprogrammen bzw. Interreg Programmen verfügen, international noch wenig vernetzt sind und nur geringe personelle Kapazitäten für die Antragstellung aufbringen können. 11Bayerische Antragsteller sollen deshalb verstärkt in der Antragsphase unterstützt werden. 12Dazu wurde vorliegende Förderrichtlinie erstellt. 13Ziel ist, eine höhere Beteiligung Bayerns im Rahmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Bayerns, entsprechend den Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm 2013 (LEP), insbesondere siehe Anlage unter Nrn. 1.4.1 „Hohe Standortqualität“, 1.4.2 „Europäische Raumentwicklung“ und 1.4.4 „Kooperation und Vernetzung“, zu fördern.
Allgemeine Bestimmungen
14Die Anschubförderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 15Der Freistaat Bayern gewährt die Fördermittel als Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO – und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für „De-minimis“-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. 16Die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 17Die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P; ANBest-K) sind zum Bestandteil der Förderbescheide zu machen.