5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung der geförderten Projekte in dem Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
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Personalausgaben für Regionalmanager/Regionalmanagerinnen sowie weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (Assistenz, Sachbearbeitung, geringfügig Beschäftigte) in Höhe der vergleichbaren TV-L Entgeltgruppe. Eine Besserstellung im Sinne einer Vergütung von mehr als 20 % über dem vergleichbaren TV-L Bruttogehalt führt zu einer Förderschädlichkeit der Personalausgaben. Zuwendungsfähig sind das Bruttoentgelt samt Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten. Zuwendungsfähig sind auch Personalausgaben in angemessenem Umfang, die im Zusammenhang mit der Netzwerkarbeit der Regionalen Initiative entstehen, um ihre Rolle als regionale Drehscheibe zu stärken und den Wissenstransfer und die Zusammenarbeit in der Region zu verstetigen; hierzu gehören insbesondere Personalausgaben für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im direkten Zusammenhang zu den Förderprojekten stehen, sowie an Lenkungsgruppensitzungen und Erfahrungsaustauschen des Staatsministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung nach Nr. 8.6 (bei Erfahrungsaustauschen max. zwei Vertreter der Regionalen Initiative).
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Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG).
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Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang.
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Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang. Anschaffungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sind grundsätzlich förderfähig, soweit der Grenzwert von 5 000 Euro i. S. d. Obergruppe 81 des Gruppierungsplans nicht überschritten wird.
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Ausgaben für Dienstleistungen durch Dritte zu marktüblichen Preisen.
5.3 Höhe der Förderung für Regionalmanagements und Regionalmarketings
5.3.1
Der Basisfördersatz beträgt 50 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2
Der Basisfördersatz erhöht sich kumulativ wie folgt:
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10 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis der Regionalen Initiative mehrheitlich im ländlichen Raum befindet.
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20 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis der Regionalen Initiative mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet.
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10 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts über einen Landkreis hinausgeht.
5.3.3
Eine Eigenbeteiligung von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form von baren Mitteln des Zuwendungsempfängers ist erforderlich.
5.3.4
Die Regelförderung beträgt grundsätzlich bis zu 100 000 Euro pro Projektjahr.
5.3.5
Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, deren räumlicher Wirkungskreis sich mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr.
5.3.6
Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die mehr als das Gebiet von zwei Landkreisen vollständig umfassen, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr.
5.3.7
1Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die während der Förderperiode dauerhaft mit einem Regionalen Planungsverband zusammenarbeiten und deren räumlicher Umgriff deckungsgleich mit der Planungsregion ist, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr. 2Diese Erhöhung der Förderung ist für Regionale Initiativen, deren räumlicher Umgriff nicht deckungsgleich mit der Planungsregion ist, ausgeschlossen.
5.3.8
Die kumulative Inanspruchnahme der erhöhten Regelförderung nach Nrn. 5.3.5 und 5.3.6 ist ausgeschlossen.
5.3.9
Die Regionale Initiative Europäische Metropolregion München und die Regionale Initiative Europäische Metropolregion Nürnberg können jeweils zusätzlich zur Regelförderung einen Förderbetrag von bis zu 150 000 Euro pro Projektjahr beantragen.
5.4 Höhe der Förderung für Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte
5.4.1
Die Höhe des Fördersatzes sowie die Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3.
5.4.2
Die Regelförderung beträgt grundsätzlich bis zu 150 000 Euro pro Projektjahr.
5.5 Sonderförderungen Flächensparen und Transformationsprozesse
5.5.1
Regionale Initiativen, die ergänzend zur Regelförderung die Förderung eines Projekts zum Thema Flächensparen beantragen, erhalten hierfür während ihrer regulären Förderlaufzeit einen zusätzlichen Förderbetrag von bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr (Sonderförderung Flächensparen).
5.5.2
Kommt es im räumlichen Wirkungskreis einer bestehenden oder aufgrund des konkreten Anlasses neu eingerichteten Regionalen Initiative zu gravierenden wirtschaftlichen Umbrüchen mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebens- und Arbeitsverhältnisse vor Ort, erhält die Regionale Initiative auf Antrag für bis zu drei Jahre eine von der Förderung nach Nrn. 5.3.4 bis 5.4.2 unabhängige Sonderförderung von bis zu 150 000 Euro pro Projektjahr, um neue Perspektiven für die Region aufzuzeigen (Sonderförderung Transformationsprozesse).
5.5.3
Die Höhe des Fördersatzes sowie die Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich jeweils nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3.
5.5.4
Verfügen Regionale Initiativen über einen deckungsgleichen räumlichen Wirkungskreis, können die Sonderförderungen Flächensparen und Transformationsprozesse nach Abstimmung untereinander jeweils nur für eine Regionale Initiative der Region beantragt werden.
5.6 Höhe der Förderung der Strategieentwicklung nach Nr. 2.2
5.6.1
Die Höhe des Fördersatzes sowie der Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3.
5.6.2
Die Förderung beträgt bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr für bis zu zwei Jahre.
5.6.3
Der Förderbetrag erhöht sich um bis zu 25 000 Euro pro Projektjahr, wenn im Rahmen der Strategieentwicklung ein umfassender Bürgerbeteiligungsprozess durchgeführt wird.
5.7 Gebietskategorien
Maßgeblich für die Gebietskategorien der Nr. 5 sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Beginns des Förderzeitraums.