Inhalt

FöRLa
Text gilt ab: 25.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

8. Bewilligung

8.1 

Der Bewilligungszeitraum für die Förderung von Zukunftsprojekten nach Nr. 2.1 beträgt maximal drei Jahre (Grundphase).

8.2 

Nach diesem Zeitraum sind Anschlussförderungen von maximal drei weiteren Jahren unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Die in der Grundphase geförderten Zukunftsprojekte haben ausweislich der Auswertung des Evaluationskonzepts zu der Verbesserung der sozioökonomischen Strukturen der Region beigetragen (Zielerreichung).
Die für die Anschlussförderung beantragten Zukunftsprojekte zielen auf die weitere Optimierung der sozioökonomischen Strukturen der Region (positive Entwicklungsprognose).
Feststellung von Zielerreichung und positiver Entwicklungsprognose durch das zuständige Fachreferat des Staatsministeriums und den zuständigen „Beauftragten für Regionalmanagement und regionale Initiativen“/die zuständige „Beauftragte für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ bei den Regierungen. Die Abschlussevaluation erfolgt grundsätzlich nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens aber nach sechs Monaten. Beabsichtigt die Regionale Initiative, eine Anschlussförderung zu beantragen, so hat die Abschlussevaluation rechtzeitig vor Antragstellung zu erfolgen.
Die für die Grundphase geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden für die Anschlussförderung entsprechende Anwendung.

8.3 

Der Bewilligungszeitraum für die Förderung einer Strategieentwicklung nach Nr. 2.2 beträgt maximal zwei Jahre.

8.4 

Die zuständige Bezirksregierung – höhere Landesplanungsbehörde – ist die Bewilligungsbehörde.

8.5 

1Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen; ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden.

8.6 

Der Zuwendungsbescheid enthält folgende weitere Nebenbestimmungen:
Für jedes Projekt führt die Regionale Initiative mit jedem Sachstandsbericht nach Nr. 8.7 eine Zwischenevaluation durch (Dokumentation des Projektfortschritts unter Verwendung des bereitgestellten Musterformulars). Pro Projektjahr ist mindestens eine Evaluation vorzunehmen.
Der Zuwendungsempfänger richtet eine Lenkungsgruppe ein, die in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des Staatsministeriums besetzt wird. In diesem Gremium wird gemeinsam über den Fortgang der Projekte diskutiert und entschieden. Einmal jährlich werden das zuständige Fachreferat des Staatsministeriums und der bzw. die zuständige „Beauftragte für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ bei den Regierungen zu einer Sitzung der Lenkungsgruppe zugezogen.
Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 20 % der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
Bei öffentlichkeitsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der geförderten Projekte ist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu geben.
Die Regionale Initiative nimmt an den Erfahrungsaustauschen des Staatsministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung teil.

8.7 

1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendungen kann in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. 2Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich Projektfortschritt aussagekräftiger Sachstandsbericht beizufügen.