Inhalt

FöRLa
Text gilt ab: 25.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

7. Antragstellung

1Anträge sind in zweifacher Ausfertigung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Förderbeginn beim zuständigen Fachreferat des Staatsministeriums einzureichen. 2Zu der bayernweit einheitlichen Anwendung der Fördermodalitäten sowie zu der Koordinierung der Projekte erfolgt dort eine Vorprüfung der Anträge.