Inhalt

HDRFöR
Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3. Zuwendungsempfänger

1Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Landkreise, Bezirke, kreisfreie Städte, Vereine, Stiftungen sowie steuerbegünstigte Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 2Antrags- und zuwendungsberechtigt sind darüber hinaus auch andere Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn mindestens ein Mitglied oder Gesellschafter ein Landkreis, Bezirk oder kreisfreie Stadt ist.