Inhalt

HDRFöR
Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6. Antragstellung

1Vor Antragstellung ist ein Beratungsgespräch mit Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) und der örtlich zuständigen Regierung durchzuführen. 2Die örtlich zuständige Regierung ist die Bewilligungsbehörde. 3Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde oder über das auf www.regionen.bayern.de verlinkte Online-Verfahren einzureichen. 4Betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben maximal 50 000 Euro, ist der Antrag bis zum 30. September des dem geplanten Projektstart vorausgehenden Jahres einzureichen.