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HDRFöR
Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7. Bewilligung

1Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal drei Jahre. 2Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit. 3Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. 4Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:
a)
1Zur fachlichen Begleitung des Projekts ist ein Lenkungsgremium einzurichten, das mindestens einmal jährlich einzuberufen ist. 2Dazu ist jeweils ein Vertreter des Staatsministeriums sowie der Bewilligungsbehörde einzuladen. 3Im Rahmen der Sitzung sollen die Mitglieder des Lenkungsgremiums über den Stand des Projekts informiert und Projektänderungen abgestimmt werden.
b)
1Jedes Projekt ist periodisch durch den Zuwendungsempfänger zu evaluieren. 2Die Indikatoren für die Evaluierung werden vor Antragstellung in Abstimmung mit dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde festgelegt und sind dazu geeignet, die Erreichung der Projektziele und des Zwecks der Zuwendung nach Nr. 1 zu bewerten. 3Eine Dokumentation des Projektfortschritts anhand eines Sachstandsberichtes sowie des Musters „Übersicht Evaluation“ ist dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde jeweils für das erste und zweite Halbjahr eines jeden Jahres des Bewilligungszeitraumes zu übermitteln.
c)
1Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Bei Überschreiten der Frist kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
d)
Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 20 % der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
e)
Bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in der Regel durch Logo und Förderhinweistext hinzuweisen.
f)
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu erteilen.
g)
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären.