Inhalt
8. Subventionserhebliche Tatsachen
1Zuwendungen, die aufgrund dieser Fördergrundsätze bewilligt werden, sind Subventionen im Sinn von § 264 des StGB. 2Tatsachen, von denen Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder Weitergewährung abhängig sind, sind sämtliche im Zuwendungsantrag enthaltene Angaben zur Person und zum Projekt sowie insbesondere die Angaben in der De-minimis-Erklärung. 3Die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern bzw. das Institut für Freie Berufe nennen den Zuwendungsempfängern vor der Bewilligung oder Gewährung der Leistung die subventionserheblichen Tatsachen. 4Auf VV Nr. 3.4.6 zu Art. 44 BayHO wird verwiesen.