4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
1Die Projekte müssen den allgemeinen Projektauswahlkriterien „Methodik und Kriterien für die Auswahl von Projekten aus dem ESF+ Bayern 2021–2027 und diesen Förderrichtlinien sowie den Vorgaben des Programms „Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ ESF+ Bayern 2021–2027 entsprechen. 2Für eine Förderung kommen nur solche Projekte in Betracht, die die rechtlichen Voraussetzungen (siehe Präambel) erfüllen. 3Bei der Auswahl der Projekte ist stets darauf zu achten, dass für ESF+ geförderte Projekte keine anderen Förderprogramme in Anspruch genommen werden. 4Eine Doppelförderung ist unzulässig. 5Auch bei Erfüllung der Auswahlkriterien besteht kein Rechtsanspruch, da die ESF+-Förderung dem Bereich der freiwilligen Förderung zuzuordnen ist.
4.2
Mit dem Coaching darf erst nach Erteilung der Bewilligung durch die Bewilligungsstelle (Nr. 7.1) und Abschluss des Beratervertrags (Nr. 7.3) begonnen werden.
4.3
Der Zuschuss kann nur gezahlt werden, wenn
4.3.1
die Zahlung der Beratungsrechnung vollständig erfolgt ist und die Gründerin oder der Gründer dies durch Vorlage eines Kontoauszuges im Original oder einer Umsatzanzeige nachgewiesen hat, wobei die zu erbringende finanzielle Eigenleistung nicht aus ESF+-geförderten Mitteln anderer Maßnahmen stammen darf, und
4.3.2
die hierfür notwendigen Abrechnungsunterlagen fristgerecht im genehmigten Bewilligungszeitraum vorgelegen haben.
4.4
Gründerinnen oder Gründer, die vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen, haben zusätzlich folgende Regelungen zu beachten:
4.4.1
Die Zuschüsse werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission als De-minimis-Beihilfen ausgezahlt.
4.4.2
1Gründerinnen oder Gründer, die im laufenden Steuerjahr sowie den beiden vorangegangenen Steuerjahren bereits De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200 000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. 2Für Gründerinnen und Gründer im Straßengüterverkehrssektor gilt eine De-minimis-Höchstgrenze von 100 000 Euro.
4.4.3
Würde der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die das Unternehmen der Antragstellerin oder des Antragstellers im laufenden Steuerjahr sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, aufgrund der Förderung den unter Nr. 4.4.2 genannten De-minimis-Höchstbetrag übersteigen, ist der Zuschuss entsprechend zu kürzen.
4.4.4
Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das unter Nr. 7.10 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach der De-minimis-Verordnung.
4.5
Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen, die durch
- –
Betriebsangehörige des zu beratenden Unternehmens,
- –
Beraterinnen oder Berater, die mit dem zu beratenden Unternehmen durch eine direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind,
- –
Angehörige der Gründerin oder des Gründers im Sinn von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
- –
Subberaterinnen oder Subberater des Coaches
durchgeführt werden sollen.