Inhalt

Text gilt ab: 15.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden unmittelbar mit der Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie sowie mit der Umsetzung einer Internationalisierungsstrategie in einem Zielland in Zusammenhang stehende Ausgaben. 2Hierzu zählen insbesondere folgende, ziellandbezogene Ausgaben:
Messen und Ausstellungen;
Marketing (bspw. Markteinstiegsberatung, Geschäftspartnersuche, Erschließung von Kunden, Lieferanten, Distributoren);
Werbungsmaßnahmen;
Beratungs- und Coachingleistungen (bspw. Ausgaben für die Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie, Firmengründung und Standortsuche, Rechtsberatung, Steuerberatung);
Schulungen (bspw. Sprachkurse, Zollkurse, interkulturelle Kommunikation, Kurse und Informationsveranstaltungen zum Zielmarkt);
Zertifizierungen (bspw. Produktzertifizierungen, Design-, Marken oder Patentanmeldungen);
Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen;
Vernetzung ins Start-up-Ökosystem im ausländischen Zielmarkt;
konkrete Umsetzungsmaßnahmen im Bereich E-Commerce, wenn diese auch die Markterschließung in dem jeweiligen ausländischen Zielmarkt betreffen.
3Explizit ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für
Reisekosten, auch solche, die im Zusammenhang mit einer der o. g. Maßnahmen anfallen;
Bewirtung;
Standpersonal bei Messen;
Büros (bspw. Miete);
Investitionen und laufende Betriebskosten (inkl. Büro- und Geschäftsausstattung);
Ausgaben für Produktentwicklung bzw. Produktanpassungen;
Personalkosten sowie Ausgaben für Dienstleistungen durch Betriebsangehörige des teilnehmenden Unternehmens oder durch ein mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen.

5.3   Höhe der Förderung

1Die Förderquote beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 23 000 Euro pro Zielmarkt. 2Förderfähig ist die Markterschließung maximal zwei neuer Länder. 3Für jedes Land ist ein gesonderter Förderantrag einzureichen und es ergeht ein gesonderter Zuwendungsbescheid.

5.4   Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum zur Umsetzung der Maßnahmen beträgt jeweils maximal 12 Monate. 2Verlängerungen sind nicht möglich. 3Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.

5.5   Einbehalt einer Schlussrate

Bis zum Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung wird eine Schlussrate in Höhe von 20 % der Zuwendung einbehalten.

5.6   Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben im selben Förderzeitraum andere Fördermittel des Freistaats Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden. 2Eine Kumulierung der Förderung mit anderen staatlichen Mitteln, die nicht unter Satz 1 fallen, ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 De-minimis-Verordnung möglich.