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7071-W
Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe
(Härtefallhilfe)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 10. Mai 2021, Az. 33-3560-5/7/10
(BayMBl. Nr. 313)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe) vom 10. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 313), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. April 2022 (BayMBl. Nr. 242) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
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des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
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der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der geltenden Fassung,
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der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) in der geltenden Fassung,
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der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) in der geltenden Fassung,
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der Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „Härtefallfazilität des Bundes und der Länder für die Gewährung von Härtefallhilfen“ vom 12./13. April 2021 nebst Ergänzungsvereinbarungen sowie erläuternder Hinweise (FAQs),
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der Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“ und „Überbrückungshilfe III Plus“ nebst Vollzugshinweisen „Überbrückungshilfe Dritte Phase“ und „Überbrückungshilfe Vierte Phase“ und FAQ zur Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus, sowie der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 vom 18. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 132) und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie nicht abweichend geregelt,
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der Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2020, 28. September 2020, 12. April 2021 und 20. Juli 2021 (GVBl. S. 498) sowie
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dieser Richtlinie
finanzielle Unterstützung für Unternehmen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe (Selbständige), die unmittelbar oder mittelbar durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind. 2Die Bayerische Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe) sieht für die Monate November 2020 bis Juni 2022 (Leistungszeitraum) eine finanzielle Unterstützung in Gestalt einer anteiligen Erstattung bestimmter betrieblicher Kosten vor. 3Die Härtefallhilfe wird als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Freistaat Bayern und dem Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt, um die wirtschaftliche Existenz von Unternehmern und Selbständigen zu sichern. 4Die Hilfen für Schausteller in der Bayerischen Härtefallhilfe (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller) als ausschließlich aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanzierter Programmteil gewähren auf der Grundlage der gesonderten Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte) vom 22. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 952) eine finanzielle Unterstützung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns für die von der Absage von Weihnachtsmärkten und Volkfesten in ihrer privaten Lebensführung stark betroffenen Schausteller und Marktkaufleute im Förderzeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022.
[Amtl. Anm.:] Bekanntmachung der fünften geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 21.12.2021, BAnz AT 31.12.2021 B1.
[Amtl. Anm.:] Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020.
[Amtl. Anm.:] Bekanntmachung der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“) vom 21.12.2021, BAnz AT 31.12.2021 B2.
[Amtl. Anm.:] https://www.haertefallhilfen.de.
[Amtl. Anm.:] Die jeweils geltende Fassung der FAQ ist unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.
[Amtl. Anm.:] GVBl. 2020 S. 306.
[Amtl. Anm.:] GVBl. 2020 S. 573.
[Amtl. Anm.:] GVBl. 2021 S. 263.
1.
Zweck
1Bund und Länder stützen die Wirtschaft in der Corona-Pandemie durch eine Vielzahl von Förderprogrammen. 2Trotz der umfangreichen Förderung kann es in besonderen Fallkonstellationen dazu kommen, dass die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen und Selbständige von Bund, Ländern und Kommunen bisher nicht greifen. 3Denjenigen, die die Folgen der Pandemie unvorhersehbar und in besonderem Maße getroffen haben, ohne dass sie für diese Folgen aus anderen Hilfsprogrammen Mittel erhalten haben, soll durch die Härtefallhilfe eine einmalige Milderung der erlittenen Härten im Wege einer Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gewährt werden.
2.
Antragsberechtigung
2.1
Antragsteller
1Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise betroffene Unternehmen bzw. Selbständige, die ihre Tätigkeit von einem Sitz der Geschäftsführung bzw. einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind. 2Bei Betriebsstätten bzw. Niederlassungen in mehreren Bundesländern muss sich der Hauptsitz bzw. der Schwerpunkt der Tätigkeit im Freistaat Bayern befinden. 3In besonderen Einzelfällen sind auch Selbständige und Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 die Tätigkeit aufgenommen haben bzw. gegründet wurden, antragsberechtigt.
2.1.1
Verbundene Unternehmen
1Verbundene Unternehmen im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung können nur einen Antrag für den gesamten Unternehmensverbund stellen. 2Verbundene Unternehmen mit einer Mutter‑Gesellschaft („Holding“) sind nur antragsberechtigt, wenn sich das zuständige Finanzamt der Holding in Bayern befindet. 3Beruht die Verbundeigenschaft auf der Beziehung einer natürlichen Person bzw. einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen zu den verbundenen Unternehmen, liegt die Antragsberechtigung nur vor, wenn sich das zuständige Finanzamt der natürlichen Person bzw. einer der natürlichen Personen in der gemeinsam handelnden Gruppe in Bayern befindet.
2.1.2
Öffentliche Unternehmen
1Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt; dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) und Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.
2.1.3
Unternehmen in Schwierigkeiten
1Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, sind nicht antragsberechtigt. 2Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet bzw. befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund, es sei denn der gesamte Verbund hat sich am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und dieser Status wurde zwischenzeitlich nicht wieder überwunden. 3Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind nur dann nicht antragsberechtigt, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 4Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 5Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Härtefallhilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
2.2
Subsidiarität gegenüber anderen Corona-Hilfsprogrammen
1Unternehmen und Selbständige, die Billigkeitsleistungen im Rahmen anderer Corona-Hilfsprogramme des Bundes, der Länder oder Kommunen erhalten haben oder hätten erhalten können, sind für die Härtefallhilfe nicht antragsberechtigt (Subsidiarität). 2Beispiele für andere Corona-Hilfsprogramme sind außerordentliche Wirtschaftshilfen („(Erweiterte) Novemberhilfe“, „(Erweiterte) Dezemberhilfe“), zweite, dritte, vierte und fünfte Phase der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe II, III, III Plus und IV). 3Die Subsidiarität beschränkt sich inhaltlich nur auf Corona-Hilfsprogramme, die denselben Förderzweck wie die Härtefallhilfe (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz aufgrund der Corona-Pandemie) verfolgen, und zeitlich auf solche Monate im Leistungszeitraum, für die bereits ein anderes Corona-Hilfsprogramm eine Billigkeitsleistung vorsieht. 4Daher bleiben Unternehmen und Selbständige, die Leistungen aus Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder Kommunen erhalten haben, die sich zeitlich nicht mit dem Leistungszeitraum überschneiden, für die Härtefallhilfe antragsberechtigt; die beihilferechtlichen Höchstbeträge sind zu beachten. 5Darlehen mit vergünstigten Konditionen und andere Finanzierungshilfen (z. B. LfA-/KfW-Kredite) führen nicht zur Subsidiarität der Härtefallhilfe. 6War der Antragsteller für die Oktoberhilfe antragsberechtigt, bleibt der Monat November 2020 weiterhin als Fördermonat für die Härtefallhilfe bestehen; der 1. November 2020 ist hinsichtlich der Berechnung von Umsätzen bzw. betrieblichen Fixkosten anteilig herauszurechnen.
2.3
Umsatzrückgang; Vergleichszeitraum
1Unternehmen und Selbständige sind antragsberechtigt, wenn der Umsatz im jeweiligen Fördermonat coronabedingt um mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum zurückgegangen ist. 2Es wird vermutet, dass der Umsatzrückgang nicht coronabedingt ist, wenn der Gesamtumsatz im Jahr 2020 mindestens dem Umsatz im Jahr 2019 entspricht; diese Vermutung kann widerlegt werden, indem der Antragsteller nachweist (z. B. durch Bestätigung des prüfenden Dritten), dass die angesetzten monatlichen Umsatzrückgänge coronabedingt sind. 3Als Vergleichszeitraum kann unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften der Antragsteller wahlweise den Umsatz im entsprechenden Monat im Jahr 2019 oder den monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 ansetzen. 4Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden bzw. Selbständige, die ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. 5Alternativ können Unternehmen bzw. Selbständige nach Satz 4 bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. 6In besonderen Härtefällen kann unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften als Vergleichszeitraum wahlweise der jeweilige Monat oder der monatliche Durchschnitt der letzten zwei Kalenderjahre (2018, 2019) angesetzt werden. 7Der Antragsteller ist an die Wahl der Art der Ermittlung des Vergleichszeitraums gebunden.
2.4
Coronabedingte besondere Härte (Härtefälle)
1Unternehmen und Selbständige sind antragsberechtigt, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt eine coronabedingte besondere Härte aufweist (Härtefall). 2Ein Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar seine wirtschaftliche Existenz bedrohen. 3Dies wird vermutet, wenn aufgrund eines Liquiditätsengpasses die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z. B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.
[Amtl. Anm.:] Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
[Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote 9.
[Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote 9.
[Amtl. Anm.:] Antragsberechtigt sind damit auch Antragsteller, die in anderen Hilfsprogrammen antragsberechtigt wären oder waren und deren errechnete Fördersumme Null Euro wäre oder war.
[Amtl. Anm.:] Richtlinie für die Gewährung einer Bayerischen Lockdown-Hilfe für die bereits vor November 2020 von regionalen Lockdowns betroffenen Landkreise Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie die Städte Augsburg und Rosenheim vom 2. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 84), geändert durch Richtlinie vom 14. April 2021.
[Amtl. Anm.:] Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz–Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.
3.
Höhe der Billigkeitsleistung
3.1
Gesamthöhe der Fördermittel
1Die für die Härtefallhilfe zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils hälftig durch den Freistaat Bayern und die Bundesrepublik Deutschland aufgebracht. 2Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel wählt die Bewilligungsstelle die Anträge nach Eingang aus. 3Eine Bewilligung von Billigkeitsleistungen über die zur Verfügung stehenden Mittel ist ausgeschlossen.
3.2
Höchst- und Mindestbetrag der Billigkeitsleistung
1Die Billigkeitsleistung ist für jeden Antragsberechtigten im Regelfall auf maximal 100 000 Euro beschränkt; in begründeten Einzelfällen ist eine Förderung bis maximal 250 000 Euro möglich. 2Förderungen mit einer Billigkeitsleistung unterhalb einer Bagatellgrenze von 2.000 Euro sind nicht möglich; Anträge unter dieser Bagatellgrenze werden abgelehnt.
3.3
Förderfähige Kosten
1Förderfähig sind die gemäß Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV förderfähigen Fixkosten (einschließlich der Sonderregelungen für bestimmte Branchen), die im Leistungszeitraum (November 2020 bis Juni 2022) anfallen. 2Zudem sind im Einzelfall folgende Kosten förderfähig:
- –
regelmäßig anfallende betriebliche Fixkosten (z. B. TÜV-Kosten; Versicherungsbeiträge etc.), die nur außerhalb des Leistungszeitraums (November 2020 bis Juni 2022) in den Monaten März 2020 bis Oktober 2020 fällig geworden sind (z. B. bei nur jährlicher Fälligkeit);
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Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung in Höhe von 1 180 Euro für jeden beantragten Fördermonat im Leistungszeitraum, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers kein Geschäftsführergehalt enthalten ist und er ansonsten keine betrieblichen Fixkosten geltend macht.
3Kostenpositionen können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn sie nicht bereits im Rahmen einer Billigkeitsleistung eines anderen Förderprogramms von Bund, Ländern oder Kommunen berücksichtigt wurden.
3.4
Umfang der Härtefallhilfe
1Die Härtefallhilfe erstattet für jeden Fördermonat einen Anteil in Höhe von
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100 % der förderfähigen Kosten bei Umsatzrückgang von mehr als 70 %,
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60 % der förderfähigen Kosten bei einem Umsatzrückgang zwischen einschließlich 50 % bis 70 %,
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40 % der förderfähigen Kosten bei einem Umsatzrückgang ab 30 % bis 50 %.
2Für die Feststellung des Umsatzrückgangs gelten die Ausführungen in Nr. 2.3 entsprechend. 3Für in der Zukunft liegende Fördermonate ist eine Prognose der zu erwartenden Umsatzrückgänge und förderfähigen betrieblichen Fixkosten anzustellen, die sich an den Erfahrungswerten in der Vergangenheit orientiert. 4Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten (Nr. 3.3) niedriger ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, sind die zu viel gezahlten Leistungen zurückzuzahlen.
4.
Antragsverfahren
4.1
Antragsfrist und -form
1Anträge können ausschließlich in digitaler Form über ein gemeinsames Internetportal der Länder gestellt werden. 2Die Antragstellung ist bis spätestens zum 15. Juni 2022 möglich.
4.2
Antragstellung
1Anträge können ausschließlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt (prüfender Dritter) für den Antragsberechtigten gestellt werden. 2Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird. 3Ergänzend zu den Angaben, Erklärungen, Einwilligungen und einzureichenden Unterlagen, die das Verfahren der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV vorsieht, hat der Antragsteller im Antrag insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:
- a)
Erklärung, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Härtefallhilfe vorliegen;
- b)
im Falle von Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden und Fixkosten geltend machen, Erklärung, dass durch die Inanspruchnahme von Härtefallhilfe der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nach
- –
der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung oder
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der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 oder
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der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder
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der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung
nicht überschritten wird,
- c)
im Falle von Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden, Erklärung, dass der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
- d)
im Falle des Nr. 2.3 Satz 5 eine Erklärung über die Höhe des anlässlich der Gründung gegenüber den Finanzbehörden im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ erklärten geschätzten Jahresumsatzes 2020;
- e)
Erklärung, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in keinem laufenden Insolvenzverfahren befindet und kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren und keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vorliegen.
4Der prüfende Dritte hat ergänzend zu den Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus folgende Erklärungen abzugeben:
- a)
Erklärung, dass die Angaben des Antragstellers zu Fixkosten und Umsatzprognosen geprüft wurden und plausibel sind;
- b)
Erklärung, dass die Angaben, dass der Antragsteller ein verbundenes Unternehmen ist oder nicht ist, geprüft wurde und plausibel ist.
5Bei der Prognose der Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.
5.
Antragsprüfung und Auszahlung
5.1
Vorprüfung der Anträge
1Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) ist Bewilligungsstelle gemäß § 47b ZustV. 2Offensichtlich unbegründete Anträge werden ohne weitere Prüfung abgelehnt. 3Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich überschritten, wird der Antrag so ausgelegt, dass er sich auf eine Härtefallhilfe in maximal zulässiger Höhe bezieht, und entsprechend angepasst. 4Die IHK darf auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 5Bzgl. der Verhinderung von Missbrauch sind die Maßnahmen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV zu beachten; zudem hat der Antragsteller einzuwilligen, dass zum Zwecke der Vermeidung von Missbrauch ein Datenabgleich durchgeführt werden kann, ob der Antragsteller Oktober-/November-/Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe II oder III oder III Plus oder IV erhalten und beantragt hat.
5.2
Vorbereitung der Entscheidung
Die Entscheidung über die verbleibenden Anträge bereitet ein vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) beauftragter Dritter vor.
5.3
Härtefallkommission
1Die Anträge und vorbereiteten Stellungnahmen des StMWi werden einer sog. Härtefallkommission vorgelegt. 2Sie besteht aus vier Mitgliedern, von denen drei Vertreter der bayerischen Wirtschaft sind und eines Vertreter des StMWi ist. 3Den Vorsitz hat der Vertreter des StMWi. 4Ihre Mitglieder werden durch das StMWi bestimmt. 5Die Härtefallkommission gibt eine Empfehlung für die Entscheidung des Antrags ab. 6Der Vertreter des StMWi hat jederzeit und ohne Begründung die Möglichkeit, die Empfehlung an sich zu ziehen und sie ohne die übrigen Mitglieder abzugeben, um insbesondere mögliche Interessenskonflikte der übrigen Mitglieder zu vermeiden und die Rechtsmäßigkeit der Empfehlung zu gewährleisten. 7Das StMWi kann ähnliche Fälle zu Fallgruppen zusammenfassen, die ohne vorherige Befassung der Härtefallkommission von der Bewilligungsstelle verbeschieden werden; eine Empfehlung der Härtefallkommission ist nicht erforderlich. 8Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung zu Ablauf und Verfahren, die der Zustimmung des StMWi bedarf.
5.4
Bewilligungs- bzw. Ablehnungsentscheidung
Die IHK verbescheidet die Anträge unter Berücksichtigung der Empfehlung der Härtefallkommission.
5.5
Auszahlung
Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.
5.6
Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit
1Die Härtefallhilfe ist vollständig zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2022 dauerhaft einstellt. 2Die IHK darf keine Härtefallhilfe auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2022, jedoch vor Auszahlung der Billigkeitsleistung dauerhaft einstellt. 3Antragsteller und prüfender Dritter sind verpflichtet, der IHK eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs unverzüglich anzuzeigen. 4Hat der Antragsteller die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.
6.
Nachprüfungen
6.1
Nachprüfung durch die IHK
1Die IHK ist berechtigt, nach Bewilligung stichprobenartig oder in Verdachtsfällen Nachprüfungen durchzuführen. 2Sie kann dabei im Einzelfall verlangen, dass eine Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vorgelegt wird. 3Der Antragsteller muss in diesem Fall der IHK über den prüfenden Dritten die Schlussabrechnung vollständig und auf Anforderung der IHK mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. 4Die IHK kann die Art und Weise festlegen, auf die die Nachweise vorzulegen sind. 5Falls der Antragsteller die Schlussabrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die IHK einmalig mit der Aufforderung, die Schlussabrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 6Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die IHK die gesamte Härtefallhilfe zurückfordern. 7Im Fall einer Schlussabrechnung wird auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen des prüfenden Dritten insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation geprüft. 8Dabei wird die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers überprüft. 9Falls die mit der Schlussabrechnung vorzulegende Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und/oder die Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben falsch sind, ist die Härtefallhilfe vollumfänglich zurückzuzahlen. 10Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. 11Wird im Rahmen einer Schlussabrechnung festgestellt, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung den bereits gezahlten Betrag übersteigt, ist keine Nachzahlung für die Härtefallhilfe möglich.
6.2
Prüfung durch andere Stellen
1Der Bundesrechnungshof und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 93 BHO bzw. Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem StMWi sowie der IHK sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Billigkeitsleistungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 4Die im Zusammenhang mit der Härtefallhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Härtefallhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
[Amtl. Anm.:] In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum. Zudem muss der Betroffene erklären, dass er keine Leistungen aus anderen coronabedingten Förderprogrammen des Bundes, der Länder und Kommunen in Anspruch genommen hat. Die Bestätigung umfasst auch die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der Agentur für Arbeit. Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme der Härtefallhilfe die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung, und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 nicht überschritten werden. Bei seiner Bestätigung des Umsatzes kann der prüfende Dritte die Daten aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen.
7.
Rolle der prüfenden Dritten
1Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Härtefallhilfe haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Stehen die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem groben Missverhältnis und lassen sich die Gründe hierfür nicht aufklären, kann die Hilfeleistung nach pflichtgemäßem Ermessen gekürzt werden. 3Entsprechende Fälle hat die IHK dem StMWi zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mitzuteilen. 4Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.
8.
Europäisches Beihilferecht
1Die Bewilligung durch die IHK hat beihilfekonform zu erfolgen, dabei ist auch die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten entsprechend dem von dem Antragstellenden gewählten Beihilferahmen sicherzustellen. 2Die Härtefallhilfe fällt unter
- a)
die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung oder
- b)
wahlweise unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 oder
- c)
wahlweise unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder
- d)
wahlweise unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung oder
- e)
im Falle von Selbständigen und Unternehmen, die nach dem 31.12.2018 die Tätigkeit aufgenommen haben oder gegründet wurden, die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung.
3Die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge dürfen nicht überschritten werden. 4Die im Zusammenhang mit der Härtefallhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Härtefallhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
9.
Strafrechtliche Hinweise
1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. 4Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder der prüfende Dritte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
10.
Steuerrechtliche Hinweise
1Die als Härtefallhilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. 2Umsatzsteuerrechtlich ist die Härtefallhilfe als Billigkeitsleistung nicht steuerbar. 3Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährte Härtefallhilfe; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Härtefallhilfe nicht zu berücksichtigen.
11.
Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Überbrückungshilfe
1Die Härtefallhilfe lehnt sich inhaltlich an die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV an. 2Soweit diese Richtlinie und die erläuternden Hinweise (FAQs) keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV für die Härtefallhilfe entsprechend; soweit sich Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV ändern, werden diese auch im Rahmen der Härtefallhilfe berücksichtigt.
12.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin