Inhalt

Text gilt ab: 13.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Höhe der Billigkeitsleistung

3.1 Gesamthöhe der Fördermittel

1Die für die Härtefallhilfe zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils hälftig durch den Freistaat Bayern und die Bundesrepublik Deutschland aufgebracht. 2Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel wählt die Bewilligungsstelle die Anträge nach Eingang aus. 3Eine Bewilligung von Billigkeitsleistungen über die zur Verfügung stehenden Mittel ist ausgeschlossen.

3.2 Höchst- und Mindestbetrag der Billigkeitsleistung

1Die Billigkeitsleistung ist für jeden Antragsberechtigten im Regelfall auf maximal 100 000 Euro beschränkt; in begründeten Einzelfällen ist eine Förderung bis maximal 250 000 Euro möglich. 2Förderungen mit einer Billigkeitsleistung unterhalb einer Bagatellgrenze von 2.000 Euro sind nicht möglich; Anträge unter dieser Bagatellgrenze werden abgelehnt.

3.3 Förderfähige Kosten

1Förderfähig sind die gemäß Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV förderfähigen Fixkosten (einschließlich der Sonderregelungen für bestimmte Branchen), die im Leistungszeitraum (November 2020 bis Juni 2022) anfallen. 2Zudem sind im Einzelfall folgende Kosten förderfähig:
regelmäßig anfallende betriebliche Fixkosten (z. B. TÜV-Kosten; Versicherungsbeiträge etc.), die nur außerhalb des Leistungszeitraums (November 2020 bis Juni 2022) in den Monaten März 2020 bis Oktober 2020 fällig geworden sind (z. B. bei nur jährlicher Fälligkeit);
Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung in Höhe von 1 180 Euro für jeden beantragten Fördermonat im Leistungszeitraum, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers kein Geschäftsführergehalt enthalten ist und er ansonsten keine betrieblichen Fixkosten geltend macht.
3Kostenpositionen können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn sie nicht bereits im Rahmen einer Billigkeitsleistung eines anderen Förderprogramms von Bund, Ländern oder Kommunen berücksichtigt wurden.

3.4 Umfang der Härtefallhilfe

1Die Härtefallhilfe erstattet für jeden Fördermonat einen Anteil in Höhe von
100 % der förderfähigen Kosten bei Umsatzrückgang von mehr als 70 %,
60 % der förderfähigen Kosten bei einem Umsatzrückgang zwischen einschließlich 50 % bis 70 %,
40 % der förderfähigen Kosten bei einem Umsatzrückgang ab 30 % bis 50 %.
2Für die Feststellung des Umsatzrückgangs gelten die Ausführungen in Nr. 2.3 entsprechend. 3Für in der Zukunft liegende Fördermonate ist eine Prognose der zu erwartenden Umsatzrückgänge und förderfähigen betrieblichen Fixkosten anzustellen, die sich an den Erfahrungswerten in der Vergangenheit orientiert. 4Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten (Nr. 3.3) niedriger ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, sind die zu viel gezahlten Leistungen zurückzuzahlen.