Inhalt

Text gilt ab: 13.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Rolle der prüfenden Dritten

1Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Härtefallhilfe haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Stehen die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem groben Missverhältnis und lassen sich die Gründe hierfür nicht aufklären, kann die Hilfeleistung nach pflichtgemäßem Ermessen gekürzt werden. 3Entsprechende Fälle hat die IHK dem StMWi zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mitzuteilen. 4Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.