Inhalt

Text gilt ab: 13.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Antragsprüfung und Auszahlung

5.1 Vorprüfung der Anträge

1Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) ist Bewilligungsstelle gemäß § 47b ZustV. 2Offensichtlich unbegründete Anträge werden ohne weitere Prüfung abgelehnt. 3Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich überschritten, wird der Antrag so ausgelegt, dass er sich auf eine Härtefallhilfe in maximal zulässiger Höhe bezieht, und entsprechend angepasst. 4Die IHK darf auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 5Bzgl. der Verhinderung von Missbrauch sind die Maßnahmen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV zu beachten; zudem hat der Antragsteller einzuwilligen, dass zum Zwecke der Vermeidung von Missbrauch ein Datenabgleich durchgeführt werden kann, ob der Antragsteller Oktober-/November-/Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe II oder III oder III Plus oder IV erhalten und beantragt hat.

5.2 Vorbereitung der Entscheidung

Die Entscheidung über die verbleibenden Anträge bereitet ein vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) beauftragter Dritter vor.

5.3 Härtefallkommission

1Die Anträge und vorbereiteten Stellungnahmen des StMWi werden einer sog. Härtefallkommission vorgelegt. 2Sie besteht aus vier Mitgliedern, von denen drei Vertreter der bayerischen Wirtschaft sind und eines Vertreter des StMWi ist. 3Den Vorsitz hat der Vertreter des StMWi. 4Ihre Mitglieder werden durch das StMWi bestimmt. 5Die Härtefallkommission gibt eine Empfehlung für die Entscheidung des Antrags ab. 6Der Vertreter des StMWi hat jederzeit und ohne Begründung die Möglichkeit, die Empfehlung an sich zu ziehen und sie ohne die übrigen Mitglieder abzugeben, um insbesondere mögliche Interessenskonflikte der übrigen Mitglieder zu vermeiden und die Rechtsmäßigkeit der Empfehlung zu gewährleisten. 7Das StMWi kann ähnliche Fälle zu Fallgruppen zusammenfassen, die ohne vorherige Befassung der Härtefallkommission von der Bewilligungsstelle verbeschieden werden; eine Empfehlung der Härtefallkommission ist nicht erforderlich. 8Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung zu Ablauf und Verfahren, die der Zustimmung des StMWi bedarf.

5.4 Bewilligungs- bzw. Ablehnungsentscheidung

Die IHK verbescheidet die Anträge unter Berücksichtigung der Empfehlung der Härtefallkommission.

5.5 Auszahlung

Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.

5.6 Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Die Härtefallhilfe ist vollständig zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2022 dauerhaft einstellt. 2Die IHK darf keine Härtefallhilfe auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2022, jedoch vor Auszahlung der Billigkeitsleistung dauerhaft einstellt. 3Antragsteller und prüfender Dritter sind verpflichtet, der IHK eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs unverzüglich anzuzeigen. 4Hat der Antragsteller die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.