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Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
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7071-W

Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 9. September 2020, Az. 24-7305/159/1

(BayMBl. Nr. 549)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 9. September 2020 (BayMBl. Nr. 549), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 659) geändert worden ist

Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen in Form von Zuschüssen für die Digitalisierung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft in der jeweils geltenden Fassung (AVG, einschließlich der dazu erlassenen Nebenbestimmungen der BNZW) und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für „De-minimis“-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. 2Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.