Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art der Förderung

1Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA. 2Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen. 3Die Darlehen werden ggf. mit Tilgungszuschüssen ausgestattet.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen und Aufwendungen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:
a)
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung
Nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind Investitionen und der allgemeine Betriebsmittelbedarf förderfähig.
b)
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der AGVO
Nach Maßgabe des Art. 17 AGVO sind förderfähig:
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO) sowie
der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) AGVO genannten Voraussetzungen.
Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO). Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO); sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig.
c)
Förderausschlüsse
Umschuldungen und Prolongationen sind von der Förderung ausgeschlossen.

5.3   Beihilfeintensität

1Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. 2Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten. 3Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach Art. 17 Abs. 6 AGVO nicht überschreiten. 4Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 dieser Richtlinien sind ergänzend zu beachten.

5.4   Konditionenfestlegung

1Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs, Tilgung und Tilgungszuschuss in Prozentpunkten des Darlehensbetrags (und daraus abgeleitet die maximale Betragshöhe eventueller Tilgungszuschüsse) werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 2Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 3Ggf. erfolgt eine weitergehende Differenzierung der Konditionen (z. B. zwischen innovativen Vorhaben und innovativen Unternehmen). 4Die endgültige Betragshöhe des Tilgungszuschusses wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises basierend auf der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und dem in der Darlehenszusage festgestellten maximalen Tilgungszuschuss festgelegt und auf das Darlehen gutgeschrieben.

5.5   Absicherung

1Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. 2Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 3Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden bzw. kann eine Bürgschaft der LfA oder der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden.

5.6   Kumulierung

1Beihilfen, die nach Maßgabe des Art. 17 der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
2Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten in Art. 17 Abs. 6 AGVO überschritten werden. 3Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird. 4De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 5De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.