Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021

2. Nachwirkende Regelungen

2.1 

1Der zuletzt amtierende stellvertretende Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geschäftsstelle Zentrum Digitalisierung.Bayern (Staatsbetrieb) bleibt bis zur Entlastung der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat zeichnungsberechtigter Geschäftsführer. 2Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Abschlussbilanz für den Staatsbetrieb und den Lagebericht sowie Steuererklärungen und -anmeldungen des Staatsbetriebs zu unterzeichnen. 3Gleiches gilt für die Erklärung zur ordnungsgemäßen Verwaltungsführung.

2.2 

Als Liquidator für den Staatsbetrieb mit Zuständigkeit für den nachlaufenden Zahlungsverkehr, die Aufstellung der Schlussbilanz für den Staatsbetrieb und die Koordination des Wirtschaftsprüfers ist die Kanzlei Schneider + Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft (Schackstraße 1, 80539 München) beauftragt.

2.3 

1Der Verwaltungsrat des Staatsbetriebs beschließt über die Entlastung der Geschäftsführung und die Genehmigung der Schlussbilanz. 2Mit der Genehmigung der Schlussbilanz ist der Staatsbetrieb aufgelöst.

2.4 

Zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende Rechte und Pflichten des Staatsbetriebs gehen auf das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über.